1. Bei Streit der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Kinder bedarf es einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil nicht, wenn im Rahmen einer Umgangsregelung der Aufenthalt der Kinder – hier: hälftige Aufteilung bei einem Kind, Aufenthalt im Verhältnis 1/3 zu 2/3 bei dem anderen Kind – geregelt ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2015 – 2 UF 107/14 zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und 2 UF 106/14 zum Umgangsrecht, FamRZ 2016, 907, 912 mit krit. Anm. Hammer).
  2. Die Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB sind geringer, wenn nur durch den Kontakt zu diesem, den Umgang begehrenden entfernten Verwandten (Großtante) dem Bedürfnis des Kindes Rechnung getragen werden kann, einen Teil seiner Herkunftsfamilie kennenzulernen (OLG Celle, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 WF 303/15, FamRZ 2016, 916 = ZKJ 2016, 104 [Gottschalk]).

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