Der grundrechtliche Schutz des Umgangsrechts hat auch Auswirkungen auf den Umfang der gerichtlichen Ermittlungen (§ 26 FamFG).[100] Zu den Voraussetzungen für eine Einschränkung bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts muss das Familiengericht konkrete Feststellungen bei einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage treffen.[101]

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die persönliche Anhörung der Kindeseltern (§ 160 FamFG) sowie die des Kindes (§ 159 FamFG) erforderlich. Auch ist in der Regel ein Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).

Ebenso ist häufig bei wesentlichen Einschränkungen bzw. dem Ausschluss des Umgangsrechts zur Amtsaufklärung die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens angezeigt.[102] Insbesondere bei Kindern bis ca. 11–13 Jahren wird sich durch die bloße Kindesanhörung kaum die Qualität des Kindeswillens (Autonomie, Intensität, Stabilität) und die Frage der Kindeswohlgefährdung für den Fall der Nichtbeachtung dieses Willens klären lassen. Anders kann sich die Situation bei älteren Kindern darstellen, da dort oft schon die Kindesanhörung eine hinreichende Aufklärung erbringen kann.[103]

Erhebliche Umgangseinschränkungen sollten in der Regel befristet werden;[104] der EuGHMR[105] fordert für sie eine jährliche Überprüfung, es sei denn, diese gefährdet ihrerseits das Kindeswohl. Das BVerfG hält aufgrund der Überprüfungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Befristung für entbehrlich.[106]

Bei Abänderungsverfahren ist im Weiteren der gesonderte Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB für kindesschutzrechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen.[107] Hier wird der Grundsatz der Erforderlichkeit der bestimmende Maßstab für den weiteren Fortbestand der Maßnahmen.[108] Wenn die Maßnahmen nicht weiter erforderlich sind, sind sie aufzuheben.

[102] Vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2015 – 10 UF 105/15, juris; vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; BVerfG FamRZ 2009, 399; OLG Saarbrücken MDR 2012, 1231; anders wenn sich bei älteren Kindern schon aus der Kindesanhörung eine hinreichende Klärung ergibt: OLG Bremen NJW 2013, 2603.
[104] Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 276.
[105] EuGHMR FamRZ 2011, 1484.
[106] BVerfG FamRZ 2015, 1093 Rn 27; vgl. auch § 166 Abs. 2 FamFG.
[107] Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1696 Rn 6.
[108] Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1696 Rn 6.

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