Die Antragstellerin hatte ein Vollstreckungsverfahren aufgrund eines Beschlusses zum Umgangsrecht eingeleitet. Nach Antragseinreichung wurde der bisherige Anwalt entpflichtet und ein anderer Anwalt unter Verzicht auf die bereits entstandene Verfahrensgebühr beigeordnet. Im Termin haben die Beteiligten sodann einen Vergleich geschlossen, in dem sie eine neue Umgangsregelung vereinbarten. Die Verfahrenskostenhilfe wurde auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Der Verfahrenswert wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt, der Mehrwert des Vergleichs auf 3.000,00 EUR. Hiernach rechnete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin seine Vergütung mit der Landeskasse ab, darunter auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Vergleichsmehrwert (die 1,3-Verfahrensgebühr hatte der vorhergehende Anwalt bereits abgerechnet), eine Terminsgebühr nach dem Gesamtwert und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Der Urkundsbeamte hat lediglich die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert festgesetzt. Die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr sowie einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert hat er abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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