Die Entscheidung des BGH ist zutreffend. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darf grundsätzlich auch dann nicht versagt und als mutwillig betrachtet werden, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass ein Umgangsverfahren überhaupt eingeleitet werden musste. Eine Einschränkung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrechts nach § 1684 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass durch Ausübung des Umgangsrechts das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Dies wird sich aber ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht feststellen lassen. Ein Umgangsverfahren ist deshalb auch grundsätzlich als schwierig im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG anzusehen, insbesondere auch dann, wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil in Haft befindet. Die Entscheidung des BGH dürfte zutreffender Weise dazu führen, dass Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen abzulehnen sind.

Lotte Thiel

AGS 7/2016, S. 352 - 356

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