Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Zu Unrecht hat das AG die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zustehenden Gebühren und Auslagen nur auf 658,55 EUR brutto festgesetzt.

1. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers steht die geltend gemachte Einigungsgebühr dem Grunde nach zu (hierzu unter a), allerdings war sie nicht aus dem vom AG vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR, sondern aus einem Wert von 1.500,00 EUR zu berechnen (hierzu unter b).

a) Gem. Abs. 2 Alt. 1 der Anm. zu Nr. 1003 VV entsteht in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr von 1,0 auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG). Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist gem. § 156 Abs. 2 FamFG die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt.

Eine solche Vereinbarung ist vorliegend abgeschlossen worden.

aa) Die Beteiligten haben sich auf ausdrückliches Anraten des AG und nach längerer Erörterung über die Umgangsanbahnung und die konkrete Ausgestaltung des Umgangs geeinigt. Das AG hat den Teilvergleich nicht ausdrücklich gebilligt. Allerdings hat es im Beschlusswege auf § 89 FamFG hingewiesen, was als familiengerichtliche Billigung auszulegen ist. Der Hinweis auf § 89 FamFG – die Verhängung von Ordnungsmitteln – ergibt nur dann einen Sinn, wenn es sich bei dem Teilvergleich um einen Vollstreckungstitel handelt. Dies setzt voraus, dass er gerichtlich gebilligt wurde, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Auf die Frage, ob bereits durch Protokollierung eines Umgangsvergleichs eine Billigung erfolgt (vgl. Hammer, FamRZ 2011, 1268–1273, m.w.N.), kommt es demnach nicht an.

bb) Dass vorliegend ein Teilvergleich abgeschlossen wurde, der nur bis zum nächsten Termin gelten sollte, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

§ 156 Abs. 2 FamFG unterscheidet nicht danach, ob die Beteiligten eine vorläufige Regelung treffen oder ob sie sich endgültig einigen. Zwar legt die systematische Stellung der Vorschrift im Hinblick auf § 156 Abs. 3 FamFG nahe, dass sie für den Termin in der Hauptsache gedacht ist. Nur in diesem Fall kann bei Scheitern einer einvernehmlichen Regelung der Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert werden. In Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt jedoch § 156 Abs. 2 FamFG über § 51 Abs. 2 S. 1 FamFG entsprechend. Die Beteiligten können demnach auch in Verfahren über einstweilige Anordnungen einvernehmliche Regelungen treffen, die gerichtlich zu billigen sind, obwohl sie regelmäßig zeitlich nur begrenzte Geltung haben (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 51 Rn 15). Gründe, ihnen in Hauptsacheverfahren eine solche Möglichkeit zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr würde ein solches Ergebnis Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen.

§ 156 Abs. 2 FamFG ist durch das FGG-ReformG geschaffen worden. Sein Ziel war insbesondere auch die weitere Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht (BT-Drucks 16/6308, S. 2). Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich des familiengerichtlich gebilligten Vergleichs gegenüber der früher nur im Vermittlungsverfahren geltenden Vorschrift des § 52a Abs. 4 FGG erheblich erweitert worden (vgl. Schael, FamRZ 2011, 865 [866]). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn allein das Umgangsverfahren abschließende Vergleiche geschlossen werden könnten.

Können die Beteiligten in einem Termin über die Hauptsache keine einvernehmliche Regelung erzielen, so soll das Gericht jedenfalls in den einzelnen dort bezeichneten Fällen eines Umgangsverfahrens gem. § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Wird dem Gericht durch eine vorläufige einvernehmliche Regelung die Erörterung bzw. der Erlass einer einstweiligen Anordnung erspart, so spricht die gesetzliche Zielstellung – die Förderung der gütlichen Einigung – dafür, dies auch generell zuzulassen.

cc) Allerdings besteht in Rspr. und Lit. Streit darüber, ob der Rechtsanwalt für die Mitwirkung am Abschluss einer Zwischenvereinbarung in Hauptsacheverfahren, die Kindschaftssachen betreffen, eine Einigungsgebühr erhält (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 1000 Rn 168a).

(a) Nach einer Meinung entsteht keine Gebühr, da durch eine Zwischenvereinbarung der Rechtsstreit nicht in Gänze erledigt werde; die Schaffung eines prozessualen Schwebezustandes löse keine Vergleichsgebühr aus. Befürchtet wird zudem, dass mehrere Einigungsgebühren entstehen könnten (vgl., noch vor Einführung von Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.7.1998 – 18 WF 9/98; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2003 – 10 WF 59/02 [= AGS 2003, 206], beide zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.8.2007 – 20 WF 679/07, auf dessen Entscheidung sich das AG stützt, und, zur aktuellen Rechtslage, OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2011 – 2...

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