Leitsatz (amtlich)

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV-RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

 

Verfahrensgang

AG Freiberg (Beschluss vom 30.12.2014; Aktenzeichen 2 F 203/14)

 

Tenor

1. Der Wert des am 16.05.2014 geschlossenen Vergleichs wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Freiberg vom 30.12.2014 - 2 F 203/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Freiberg vom 07.07.2014 - 2 F 203/14 - i.d.F. des Beschlusses vom 27.11.2014 unter Absatz 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 819,20 EUR festgesetzt wird.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die teilweise Abweisung seines Vergütungsfestsetzungsantrages betreffend die geltend gemachte Einigungsgebühr.

Der Antragsteller hat - zunächst anwaltlich nicht vertreten - zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG die Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter der Antragsgegnerin beantragt. Er habe bislang keinen Umgang mit seinem Kind wahrnehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Antrages sowie die Aussetzung des Umgangs zumindest für die Zeit von zwei Jahren beantragt. In der Folge hat sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller bestellt. Das AG hat dem Antragsteller am 08.05.2014 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Im Anhörungstermin vom 16.05.2014 haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines im Protokoll so bezeichneten Teilvergleichs dahingehend geeinigt, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller angebahnt werden und einmal wöchentlich in Begleitung einer Umgangspflegerin stattfinden solle. Diese Umgangsregelung sollte bis zum nächsten Verhandlungstermin gelten. Das AG hat - jeweils durch gesonderten Beschluss - die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den gerichtlichen Teilvergleich erstreckt, auf § 89 FamFG hingewiesen und neuen Termin bestimmt auf den 29.09.2014.

Mit Anträgen vom 19. und 20.05.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 921,54 EUR brutto beantragt. Hierin enthalten waren u.a. eine Einigungsgebühr aus dem vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR von 201,00 EUR netto sowie Abwesenheitsgeld von netto 20,00 EUR.

Mit dem abgeänderten Beschluss hat das AG durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 658,55 EUR festgesetzt. Dabei hat es neben dem Abwesenheitsgeld auch die Einigungsgebühr abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Teilvergleich nur um eine Zwischeneinigung, die einen vorläufigen Zustand regele.

Gegen diesen, ihm am 08.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.07.2014 Erinnerung eingelegt und u.a. die Auffassung vertreten, dass eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits keine Bedingung für das Entstehen einer Einigungsgebühr sei.

Der Antragsteller hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.09.2014 zurückgenommen, da es ihm im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit angabegemäß nicht möglich gewesen sei, einen wöchentlichen Umgang wahrzunehmen und demgemäß entsprechende Termine zu vereinbaren.

Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 27.11.2014 abgeholfen, soweit Abwesenheitsgeld geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Sache der zuständigen Richterin vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Richterin der Erinnerung nicht abgeholfen. Die am 16.05.2014 geschlossene Zwischenvereinbarung habe lediglich bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin bestehen sollen. Damit hätten die Beteiligten eine vorübergehende Vereinbarung geschlossen, durch die der Streit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigt worden sei.

Gegen diesen, ihm am 13.01.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner am 14.01.2015 eingegangenen Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf...

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