a) Die Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung ist nach dem von Verfassungs wegen anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht. b) Hierzu ist konkret darzulegen, dass bei Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefahr bestünde. c) Die bloße Bezugnahme auf vage und spekulative Einschätzungen einer Sachverständigen zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter genügt hierfür nicht. (BVerfG, Beschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15)

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