Rz. 43

Der Verfahrensbeistand erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und nicht von dem Kind, mit dessen Interessenwahrnehmung er beauftragt ist.[123] Im Gesetzgebungsverfahren zum FGG-RG wurde darauf verwiesen, dass die an den Verfahrensbeistand gezahlten Vergütungen als Verfahrensauslagen gelten, die von den Beteiligten nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 (Nr. 16), § 93a Abs. 2 KostO erhoben werden können. Es gelte nur dann eine andere Handhabung, wenn die Beitreibung scheitere oder beiden Elternteilen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO).

 

Rz. 44

Richtet sich das Verfahren wegen Art. 111 FGG-RG noch nach altem Verfahrensrecht, so bleibt es – über alle Instanzen hinweg bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – bei der dem Verfahrenspfleger nach § 50 FGG geschuldeten Vergütung; eine Überleitung in eine Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG findet nicht statt.[124]

 

Rz. 45

Der Vergütungsanspruch ist wegen der Verschwiegenheitspflicht des Verfahrensbeistandes (siehe dazu Rdn 33 a.E.) nicht abtretbar, §§ 134 i.V.m. 402 BGB.[125]

 

Rz. 46

Vergütet werden dem Verfahrensbeistand nur die in seinen Aufgabenkreis fallenden Tätigkeiten[126] (siehe Rdn 31 ff.). Dies bedeutet, dass Tätigkeiten, die der Bestellung vorangehen oder nach Verfahrensabschluss entfaltet werden, für eine Vergütungsfähigkeit der ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung bedürfen.[127] Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands entsteht, sobald er nach der Annahme seiner Bestellung in irgendeiner Weise in seinem Aufgabenkreis tätig geworden ist; so etwa bei – erfolgreichem oder vergeblichem – Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Elternteil.[128]

 

Rz. 47

Die Höhe der Vergütung ist nach § 158 Abs. 7 FamFG näher bestimmt und danach differenziert, ob ein Verfahrensbeistand berufsmäßig tätig ist oder nicht. Das Gericht hat darauf zu achten, dass es im Bestellungsbeschluss ausdrücklich feststellt, dass der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führt. Denn die nachträgliche rückwirkende Feststellung der berufsmäßigen Führung ist auch dann unzulässig,[129] wenn bei der Bestellung des Verfahrensbeistandes die Feststellung versehentlich unterblieben ist. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur ist – außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich. Diese setzt allerdings eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und ohne weiteres – auch für Dritte – erkennbar ist.[130]

 

Rz. 48

Für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand gilt wegen § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die Vorschrift des § 277 Abs. 1 FamFG, d.h. seine Aufwendungen orientieren sich an § 1835 Abs. 1 BGB und damit an der Vergütung für Berufsvormünder,[131] wobei hinsichtlich des Zeitrahmens der Geltendmachung zu beachten ist, dass die Vergütungsansprüche 15 Monate nach ihrer Entstehung erlöschen[132] Der Anspruch entsteht nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft, sondern – tageweise – mit jeder einzelnen vergütungspflichtigen Pflegertätigkeit.[133] Der vom nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand geltend gemachte Zeitaufwand wird einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.[134] Erforderlich ist dazu die Vorlage einer schlüssigen Abrechnung, in der neben der Art der abzurechnenden Tätigkeit auch die näheren Angaben zu Ort, Datum und Dauer aufgelistet sind. Begehrt der Verfahrensbeistand die gerichtliche Festsetzung, etwa wegen der Kürzung der von ihm geltend gemachten Beträge, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht, wobei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.[135] Ein anwaltlicher Verfahrensbeistand kann dabei solche Tätigkeiten nach dem RVG abrechnen, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrensbeistand ansonsten einen Anwalt hinzugezogen hätte.[136] Die Vergütung eines Verfahrenspflegers, der noch in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren nach § 50 FGG bestellt wurde, richtet sich ebenfalls noch nach altem Recht.[137]

 

Rz. 49

Wird demgegenüber eine Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt,[138] so wird hierfür gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Rechtszug eine Vergütung von 350 EUR gezahlt, die sich – dann vorbehaltlich einer zulässigen späteren Einschränkung für alle Instanzen (siehe Rdn 30 ff.) – auf 550 EUR erhöhen kann, wenn dem Verfahrensbeistand die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung gerichtlich übertragen worden war. Allerdings ist eine nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Verfahrensbeistandes nach Beendigung des Verfahrens nicht möglich.[139] Wird der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht der sich nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG ergebende Vergütungsanspruch entsprechend § 277 Abs. 4 S. 1 FamFG dem Betreuungsverein zu.[14...

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