Rz. 461

Aus § 1697a BGB folgt als Entscheidungsmaßstab für alle Sorgerechtsverfahren die Einhaltung und Verwirklichung des Kindeswohls.[1664] Die Gerichte haben danach die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.[1665] Enthält danach eine Vorschrift zum Sorge- oder Umgangsrecht keinen eigenen Entscheidungsmaßstab wie z.B. in §§ 1628, 1684 oder 1632 BGB, so ist auf den allgemeinen Entscheidungsmaßstab des § 1697a BGB zurückzugreifen.

[1665] Dazu auch Suess/Fegert, FPR 1999, 157.

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