Rz. 30

Die Gebühren in Hauptsacheverfahren in Ehe- und Folgesachen ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG (KV).[99] Es wird eine pauschale Verfahrensgebühr erhoben, deren Höhe vom Verfahrensgegenstand abhängt. Für Ehe- und Folgesachen entsteht erstinstanzlich eine 2,0 Verfahrensgebühr (3,0 für die Rechtsmittelinstanz) nach Nr. 1110 ff. KV, bei Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG lediglich eine solche von 0,5 (1,0 für die Beschwerdeinstanz), Nr. 1310 ff. KV. Im Fall der Verfahrensbeendigung vor einer gerichtlichen Entscheidung zur Hauptsache, etwa durch Erledigung der Hauptsache oder einen gerichtlichen Vergleich, greifen Ermäßigungstatbestände ein, soweit nicht ohnehin – wie etwa in Kindschaftssachen – bereits eine reduzierte Verfahrensgebühr gilt.

 

Rz. 31

Aus § 12 FamGKG folgt zudem, dass die Tätigkeit des Familiengerichts nicht in weiterem Umfang als im FamFG vorgesehen von der Sicherstellung oder Zahlung des Kostenvorschusses[100] abhängig gemacht werden darf. Für Scheidungsfolgesachen besteht also keine Vorauszahlungspflicht.[101] Gleiches gilt für die Verfahren, die – wie nach § 1684 Abs. 3 oder § 1696 Abs. 1 BGB – auch von Amts wegen eingeleitet werden können.[102] Anders indes für diejenigen Sorgerechts­verfahren – insbesondere nach § 1671 BGB –, die reine Antragsverfahren sind; hier ist die Vorschussanforderung als Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung (§ 14 FamGKG) wegen § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.[103]

 

Rz. 32

Für die Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts sowie der Kindesherausgabe gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), weshalb für Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige[104] zwar nach § 16 Abs. 3 FamGKG Auslagenvorschüsse erhoben werden können. Der Kostenschuldner hierfür ist analog § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu bestimmen.[105] Anders als nach § 14 FamGKG kann allerdings die Vornahme der Beweiserhebung nicht von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden; geschieht dies trotzdem, ist hiergegen die Beschwerde nach § 58 FamGKG eröffnet.[106] Freilich müssen die Beteiligten, die am Ende des Verfahrens für die Gerichtskosten haften, diese Auslagen tragen. Zu diesen gehören auch die an den Verfahrensbeistand oder den Umgangspfleger zu zahlenden Beträge (KV 2013, 2014) und weitere im KV erfasste Auslagen, beispielsweise die Dokumentenpauschale (KV 2000), die Aktenversendungspauschale (KV 2003) und die Gebühren für Zustellungen (KV 2002). Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, einem von einem Elternteil beauftragten Privatgutachter einen Vorschuss auszuzahlen.[107]

Entscheidet das Gericht abschließend über die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 FamFG, so hat es auch zu prüfen, ob ggf. von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, etwa aufgrund Verkennung eines Ermessensspielraums.[108]

[99] Eingehend Keske, FPR 2012, 241.
[100] Zur Vorschusspflicht im familiengerichtlichen Verfahren siehe eingehend Volpert, FPR 2010, 327; Schneider, FamRB 2012, 164.
[101] AG Mühlheim FamRZ 2015, 1128;Volpert, FuR 2010, 327.
[103] KG FamRZ 2012, 239.
[104] AG Aachen FamRZ 2012, 239.
[105] OLG Celle FamRZ 2013, 241.
[106] OLG Celle FamRZ 2013, 241.
[107] OLG Dresden FuR 2016, 360.
[108] BGH FamRZ 2015, 570.

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