
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1. |
die elterliche Sorge, |
2. |
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
3. |
die Kindesherausgabe, |
4. |
die Vormundschaft, |
5. |
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, |
6. |
[1]die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
8. |
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz |
betreffen.
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