Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1. |
die elterliche Sorge, |
2. |
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
3. |
die Kindesherausgabe, |
4. |
die Vormundschaft, |
5. |
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind[1], |
6. |
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1[2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
8. |
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz |
betreffen.
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