Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

 

1.

freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831[1] Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

2.

freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831[2] Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

3.

ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832[3] Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

 

4.

[4]freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen (Unterbringungsmaßnahme)[5].

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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