Rz. 35

Bejaht das Jugendamt eine Eignung der konkreten Umgangsausgestaltung in der Form einer Begleitung, so muss gleichwohl die Begleitung oder Beaufsichtigung nicht zwingend durch den Jugendhilfeträger selbst erfolgen, wenn eine geeignete sonstige Person oder ein freier Träger zur Verfügung steht. Die Entscheidung, ob das Jugendamt selbst die Umgangsbegleitung übernimmt oder eine sonstige Person bzw. Einrichtung, obliegt allein dem Familiengericht.[138] Es hat die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln, wenn es eine Umgangsbegleitung für notwendig erachtet.[139] Die durch die Umgangsbegleitung entstehenden Kosten sind allerdings vom örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen.[140] Zu beachten ist, dass der Umgangsbegleiter als Aufsichtspflichtiger nach § 832 BGB haften kann.[141]

 

Rz. 36

Unabhängig davon, ob das Jugendamt einen begleiteten Umgang für geeignet erachtet oder nicht, dieser dann gleichwohl jedoch familiengerichtlich angeordnet wird,[142] kommt eine Kostenbelastung des Umgangsberechtigten selbst nicht in Betracht.

Geht das Jugendamt von einer Eignung der Begleitung im Sinn des § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII aus, was ausdrücklich oder konkludent im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werden kann, so hat es auch die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Verneint das Jugendamt demgegenüber die Eignung und wird im gerichtlichen Verfahren keine diesbezügliche Bereitschaft des Jugendhilfeträgers festgestellt, so sind im Fall der gleichwohl familiengerichtlich angeordneten Begleitung die hieraus entstehenden Kosten von der Justiz zu tragen.[143]

 

Rz. 37

Hinsichtlich der Kosten ist die Umgangspflegschaft – unbeschadet der sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. dazu § 2 Rdn 39 ff.) – von dem begleiteten Umgang abzugrenzen. Ordnet das Familiengericht eine Umgangspflegschaft an, so sind die hierdurch entstehenden Kosten Verfahrenskosten.[144]

[138] OLG Frankfurt FamRZ 1999, 617.
[139] OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2015, 1040.
[140] Wiesner, HK SGB VIII, § 18 Rn 34.
[141] Böhm/Mütze, NDV 2002, 325; dazu neigend auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.10.2013 – 7 W 56/13, juris.
[142] Sehr lesenswert Wolfgang Keuter, Begleiteter Umgang – Familienrichter ohne Entscheidungskompetenz, JAmt 2011, 373.

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