Rz. 18

Auch die Änderung der Rechtslage kann ein Abänderungsverfahren rechtfertigen.[74] Erfasst wird hiervon sowohl eine Gesetzesänderung als auch die Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[75] Allerdings rechtfertigt die Gesetzesänderung für sich allein nicht zwingend eine Änderung nach § 1696 Abs. 1 BGB.[76]

 

Rz. 19

Bis zur Entscheidung des BVerfG vom 3.11.1982[77] war Eltern die gemeinsame Ausübung der Sorge unmöglich gemacht, selbst wenn sie willens und in der Lage waren, gemeinsam die Elternverantwortung zu tragen. § 1671 Abs. 4 S. 1 BGB in seiner früheren Fassung wurde daher für verfassungswidrig erklärt. Sorgerechtsentscheidungen, die einem Elternteil die Sorge allein übertragen hatten, obgleich von den Eltern eine gemeinsame Ausübung gewollt war, mussten daher gemäß § 1696 Abs. 1 BGB geändert werden.

Auch die Rechtsprechung des EuGHMR[78] und die Änderung der Rechtsprechung des BVerfG zum Umgangsrecht des (nur) leiblichen Vaters[79] konnte eine Abänderung rechtfertigen, hierzu nunmehr § 1686a BGB (siehe § 2 Rdn 125 ff.)

[74] Huber, FamRZ 1999, 1628.
[75] BVerfG FamRZ 2005, 783; KG FamRZ 1983, 1055.
[76] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 121; OLG Karlsruhe FPR 2002, 662.
[77] BVerfG FamRZ 1982, 1179.
[78] EuGHMR FamRZ 2011, 269 und 1715.
[79] BVerfG FamRZ 2003, 816.

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