Rz. 76

Das ESÜ[202] sieht in Art. 7 die grundsätzliche Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen[203] eines anderen Vertragsstaates vor. Über die Entführungsfälle hinaus hat es Bedeutung für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Personensorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht[204] und das Umgangsrecht. Derartige Entscheidungen eines Vertragsstaates sind in jedem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, auch wenn sie noch keine formelle Rechtskraft erlangt haben.

Die Anerkennung kann aus den in Art. 9 und 10 ESÜ genannten Gründen versagt werden. Dazu zählen der verfahrensrechtliche ordre public und die internationale Zuständigkeit sowie materiell-rechtlich ein offensichtlicher Verstoß gegen das Kindeswohl.[205] Ausländische Umgangsrechtsentscheidungen können inhaltlich – unter Wahrung ihrer Grundlagen – modifiziert werden (Art. 11 Abs. 2 ESÜ).[206]

[202] Text abgedr. unter § 14 E.
[203] Vereinbarungen werden nicht erfasst, siehe dazu AG Pankow-Weißensee FamRZ 2015, 1630; 2016, 145 m. Anm. Dutta.
[204] Siehe dazu Schulz, FamRZ 2003, 336.
[205] Vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2015, 78 (Türkei); OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 946; OLG Koblenz FamRZ 1998, 966.
[206] OLG Hamm FamRZ 2006, 805.

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