Rz. 75

Die Mitwirkungsbefugnisse des eingetragenen Lebenspartners entfalten auch gegenüber dem außerhalb der Lebenspartnerschaft stehenden Elternteil Wirkungen.

Besteht gemeinsame elterliche Sorge, so hat der Lebenspartner keine Mitentscheidungsbefugnisse, die die des nicht betreuenden Elternteils überlagern.[265] Der Lebenspartner kann dann nur über Vollmachten an der Alltagssorge beteiligt werden.

Soweit der nicht betreuende Elternteil jedoch nicht mitsorgeberechtigt ist, stehen dem Lebenspartner die Mitentscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung im Einvernehmen mit dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu, § 9 Abs. 1 LPartG. Der nichtsorge­berechtigte Elternteil hat dann lediglich in Ausübung des Umgangsrechts die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (§§ 1687a, 1687 Abs. 1 S. 4 BGB). Im Interesse des Kindes sollte der nicht sorgeberechtigte Elternteil trotzdem möglichst in die Angelegenheiten des täglichen Lebens eingebunden werden.

Im Einzelfall können durch familiengerichtliche Entscheidung die Mitentscheidungsbefugnisse des Lebenspartners nach § 9 Abs. 3 LPartG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist. Soweit wegen der früheren Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes besteht, kann der Lebenspartner ohnehin nur über eine Vollmacht an der Alltagssorge beteiligt werden.

[265] BT-Drucks 14/3751, S. 39.

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