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Sozialversicherungspflicht

Sozialversicherungspflicht

Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, soweit  in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrags noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers.

Mit Ausnahme der Rentenversicherung ist in den Versicherungszweigen für die Leistungserbringung die Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht entscheidend.

































Arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern auch bei Stimmrechtsbindungsverträgen

Das Bundessozialgericht hatte am 11.11.2015 in zwei Fällen über die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern, insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkung von Stimmrechtsbindungsverträgen, zu entscheiden. Danach soll eine Stimmbindung nur noch zu einer Versicherungsfreiheit führen können, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Das Urteil dürfte erhebliche Folgen für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer haben.