Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
Das Landessozialgericht (LSG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit der Dopingkontrolleure und Dopingkontrolleurinnen inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen – Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben – im Leistungssport durchführt.
Abhängig Beschäftigte statt freie Mitarbeiter: Teure Fehleinschätzung bei Dopingkontrolleuren
Die Klägerin bedient sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen sie Einzelaufträge erteilt. Die Beklagte, ein Rentenversicherungsträger, führte bei der Klägerin 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure abhängig beschäftigt waren und forderte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 Euro nach.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin 2018 an das Sozialgericht Stuttgart und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich.
Weisungsrecht: Keine Einzelanweisungen, aber zeitliche und inhaltliche Vorgaben
In zweiter Instanz hat das LSG Baden-Württemberg nun die Beitragsnachforderung der Beklagten bestätigt. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zuzurechnenden Weisungsrecht unterlegen hätten und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien. Weisungsgebunden arbeite, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne.
Der Senat verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen der Klägerin unterlegen hätten. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin beziehungsweise deren Auftraggeber geprägt gewesen. In zeitlicher Hinsicht seien die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese seien bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen seien maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt worden, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag "streng" zu beachten gehabt hätten.
Nutzung der infrastrukturellen Gegebenheiten spricht für Eingliederung in den Betriebsablauf
Die Tätigkeit sei auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle im Sinne einer Anbahnung des Erstkontakts sei über die Klägerin erfolgt. Die Kontrolleure seien gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen beziehungsweise der Klägerin aufgetreten. Da sie schließlich auch auf die von der Klägerin beschafften Test-Kits zurückgegriffen hätten, hätten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient.
Fehlende Dienstpläne für selbstständige Tätigkeit nicht ausschlaggebend
Dass hierbei keine Dienstpläne oder Ähnliches erstellt worden seien, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden seien und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz der Klägerin habe ausgeübt werden müssen, trete demgegenüber in den Hintergrund. Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure vermochte der Senat demgegenüber nicht festzustellen. Für sie habe zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, auch hätten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie hätten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten, dies auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen gehabt hätten.
Hinweis: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2025, L 13 BA 3631/22.
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