Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit? Wann der Parteiwille zählt
Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei der Tätigkeit eines Lohnbuchhalters eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Dagegen ging der vermeintliche Arbeitgeber vor. Das Bundessozialgericht widersprach in seinem Urteil vom 22. Juli 2025 der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung, da es nach der Gesamtabwägung aller Indizien im Ergebnis eine selbstständige Tätigkeit gegeben sah.
Ausgeglichene Argumente für und gegen abhängige Beschäftigung
Die Revision der Beklagten war nicht erfolgreich. Die Tätigkeit des beigeladenen Lohnbuchhalters bei dem Kläger unterlag im Jahr 2018 nicht der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung. Bei Gesamtbetrachtung der Umstände teilt der Senat die Auffassung des Landessozialgerichts, dass sich hier die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung die Waage mit den Indizien für eine selbstständige Tätigkeit halten.
Pool-Arbeitsplatz spricht für Eingliederung in den Betrieb
Für eine fremdbestimmte Eingliederung als Merkmal der Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV spricht, dass der Kläger die Mandanten akquirierte, dem Beigeladenen einen Pool-Arbeitsplatz zur Verfügung stellte und dessen Tätigkeit über die Kanzlei abrechnete. Auch wenn der Beigeladene als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wurde, kommt es gleichwohl noch auf den Grad der Einbindung in die Arbeitsorganisation des Klägers an.
Weisungen vertraglich ausgeschlossen
Gegen eine Fremdbestimmung spricht das Fehlen örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Vorgaben. Weisungen bei der Durchführung der klar umrissenen Leistungen des Beigeladenen waren vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen und wurden nach den Feststellungen des Landessozialgerichts auch tatsächlich nicht erteilt. Die Verantwortung musste auch nicht aus berufsrechtlichen Gründen durch den Kläger als Steuerberater wahrgenommen werden, weil der Beigeladene als gelernter Steuerfachgehilfe die laufende Lohnabrechnung nach § 6 Nummer 4 Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig ausüben durfte.
Eigenes unternehmerisches Risiko erkennbar
Für die freigestellte Nutzung der Büroräume wurde ihm ein pauschaliertes monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 35 Euro netto in Rechnung gestellt. Diese und weitere dem Beigeladenen eingeräumten Freiheiten waren hier erkennbar darauf ausgelegt, Raum für seine anderweitige unternehmerische Betätigung zu belassen. Durch die am erwirtschafteten Umsatz und nicht allein am zeitlichen Aufwand orientierte Vergütung trug der Beigeladene auch das unternehmerische Risiko einer ineffektiven oder mangelhaften Arbeitsweise.
Wille der Beteiligten aufgrund gleichverteilter Indizien maßgeblich
Da hier die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine Selbstständigkeit sprechen, durfte das Landessozialgericht dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausnahmsweise eine gewichtige Bedeutung beimessen. Da sich dieser Wille bereits deutlich aus dem Vertrag ergibt, kommt es auf den Status im bisherigen Berufsleben des Beigeladenen schon deshalb nicht entscheidungserheblich an.
Hinweis: BSG, Urteil vom 22.7.2025, B 12 BA 7/23 R.
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