Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Die Ehewohnung

Rz. 681 Die ganz überwiegende Rechtsprechung gewährte bereits seit der Entscheidung des BGH vom 15.2.2006[472] dem Ehegatten, der die Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens verlassen hat, entsprechend § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung, auch wenn die tatbestandlich erforderliche Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Über...mehr

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§ 1 Einführung / c) Doppelberücksichtigung von Passivposten

Rz. 232 Das Verbot der Doppelverwertung von Vermögenspositionen gilt auch für sog. Passivposten.[187] Der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz "keine zweifache Teilhabe" eines Ehegatten durch Unterhalt und Zugewinnausgleich muss auch für die Aufteilung von Verbindlichkeiten gelten: Es darf nicht zu einer "doppelten Benachteiligung" eines Ehegatten kommen.[188] Das P...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Grundlagen

Rz. 617 Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-"Gemeinschaft" nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten allein aufgrund der Ehe. Es handelt sich bei dem gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, trotz des Gegenteiliges suggerieren Begriffs, um eine Erscheinungsform der Gütertrennung. Rauscher[327] formuliert beso...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / aa) Berechtigung an Kontenguthaben

Rz. 347 Regelmäßig stellt sich die Frage nach der Berechtigung an Guthaben auf einem Konto beim Scheitern der Ehe. Im Außenverhältnis besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank (§§ 741 ff. BGB). Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wobei dieses Recht über § 749 Abs. 2 BG...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365, 1369 BGB

Rz. 148 Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen verfahren, wie er es will. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist weder zur Veräußerung noch zur schenkweisen Aufgabe des Eigentums erforderlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn es um das Eigentum eines Ehegatten "im Ganzen" geht, also entweder das gesamte nahezu gesamt Vermögen veräußert werden soll, § 1365 ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Beweislast

Rz. 371 Ein Ehegatte, der nicht mehr als die Hälfte des Guthabens verlangt, muss lediglich darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass dem anderen mehr als die Hälfte vom Oder-Konto zugeflossen ist. Demgegenüber trägt der Ehegatte, dem mehr als die Hälfte zugeflossen ist, die Beweislast dafür, dass eine von der Vermutung des § 430 BGB abweichende Regelung des Innenv...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Die Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft von der Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 657 Von besonderer familienrechtlicher Bedeutung und deshalb hier von besonderem Interesse ist die Abgrenzung der Gemeinschaft nach Bruchteilen von der sogenannten Ehegatteninnengesellschaft. Allgemein tritt bei der sogenannten Innengesellschaft im Rechtsverkehr nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf; er allein ist Träger von Rechten und Pflichten: So in einer in der...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 175 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127] Formulierungsbeispiel "Die Erschienenen wollen einen" Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe ha...mehr

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§ 1 Einführung / A. Bedeutung des Familienvermögensrechts

Rz. 1 Beim Scheitern einer Ehe gilt es, die aktiven und passiven Vermögensverflechtungen der Ehegatten aufzulösen. Das Familienrecht regelt zwar über den Versorgungsausgleich den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt bei getrennten Vermögensgütern zu einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / cc) Ehegattentrennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt

Rz. 147 Haben die Ehegatten im Hinblick auf die Tilgung von gemeinsamen Verbindlichkeiten, für die sie gesamtschuldnerisch haften "etwas anderes bestimmt", ist ein Ausgleichsanspruch für den, den Gläubiger befriedigenden Gesamtschuldner gegen den anderen Ehegatten als Gesamtschuldner im Hinblick auf die "Kopfquote" nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, kann eine solche "and...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Verwandtschaft und Schwägerschaft

Rz. 50 Namentlich für die Frage der Ausschließung des Notars nach §§ 6, 7 BeurkG und die Frage des Mitwirkungsverbots nach § 3 BeurkG spielt häufig der Grad der Verwandtschaft des Notars mit Beteiligten eine Rolle. Wer mit wem, mit welchem Grad und in welcher Linie verwandt oder verschwägert ist, wird manchmal nicht so einfach zu beantworten sein. Verwandtschaft nach § 1598 BG...mehr

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§ 1 Einführung / V. Ehegattenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 325 Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich gelten...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung bzw. Entlassung aus dem Mietverhältnis

Rz. 987 Regelmäßig wird der Ehegatte, der ausgezogen ist, auch ein Interesse daran haben, im Außenverhältnis aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Kommt es dann aber nicht zu einer allseitigen Vereinbarung über eine solche Entlassung aus dem Mietverhältnis, steht dem ausgezogenen Ehegatten gegenüber dem Vermieter kein Anspruch auf eine Entlassung aus dem Mietverhältnis zu...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Grundlagen

Rz. 106 § 114 FamFG regelt den Anwaltszwang in Familiensachen. Die allgemeine Bestimmung des § 10 Abs. 1 FamFG, nach der die Beteiligten das Verfahren grundsätzlich selbst betreiben können, gilt gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Familienstreitsachen nicht. § 114 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Scheidungsfolgesachen – das heißt dann, wenn Güterr...mehr

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§ 4 Güterstände / (6) Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduktionswerten

Rz. 377 Das Substanzwertverfahren gehört neben dem Liquidationswertverfahren zu den Einzelbewertungsverfahren. Bei den Einzelbewertungsverfahren wird der Wert des Unternehmens aus der Summe der einzelnen Unternehmensbestandteile (Vermögensgegenstände und Schulden) zu einem bestimmten Stichtag berechnet.[581] Rz. 378 Dabei wird beim Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduk...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / V. Durchsetzung

Rz. 821 Wird die gerichtliche Durchsetzung des Befreiungsanspruchs betrieben, muss ein entsprechender Antrag dem Bestimmtheitserfordernis gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Das bedeutet, aus einem auf Befreiung gerichteten Antrag muss die betreffende Höhe der Zahlungsverpflichtung eindeutig hervorgehen.[676] So sollte bei einem Bankdarlehen die ursprüngliche sowie aktuelle...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Grundsatz

Rz. 56 Nach der Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten für die in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG aufgezählten Bereiche bei Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Die Vorschrift gilt gemäß § 270 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamFG entsprechend für Leben...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Aufhebung der Gütertrennung

Rz. 178 Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden. Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[129] Rz. 179 Formulierungsbeispiel Ehevertragliche Vereinbarungen Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars (…) in (…) vom (…) haben wir den Güterstand der Gütertrennung ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Modifizierung und Teilverzicht

Rz. 323 Im Zusammenspiel zwischen Zugewinnausgleichsansprüchen und sonstigen Ansprüchen eines Ehegatten als Folge des Scheiterns der Ehe wird häufig versucht, Gesamtpakete zu schnüren, die eine faire Gesamtregelung beinhalten und die dazu führen, dass die Belastung für den Verpflichteten tragbar erscheint. a) Zugewinn und Unterhaltsverzicht Rz. 324 Dem Unterhaltspflichtigen li...mehr

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§ 4 Güterstände / 6. Beendigung der Gütertrennung

Rz. 1526 Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch rechtskräftige Ehescheidung, durch rechtkräftige Aufhebung der Ehe oder durch ehevertragliche Regelung.mehr

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§ 1 Einführung / I. Einführung

Rz. 5 Im Jahr 2013 wurden in Deutschland rund 169.800 Ehen geschieden. Auch wenn der Trend zu den Vorjahren damit leicht rückläufig war, werden nach den derzeitigen Scheidungsverhältnissen immer noch etwa 36 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt 14 Jahre und 8 Monate,[4] sie umfasst mithin e...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeines

Rz. 38 Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft kann es durch den Tod eines Ehegatten oder Rechtskraft der Ehescheidung zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstands kommen. Außerdem kann der gesetzliche Güterstand durch die Eheleute selbst beendet werden, indem sie diesen durch Vereinbarung aufheben und der Güterstand der Gütertrennung eintritt.mehr

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§ 4 Güterstände / d) Mitwirkungspflichten

Rz. 1362 Nach § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Dieser Anspruch ist identisch mit dem Mitwirkungsanspruch während bestehender Ehe nach § 1451 BGB (siehe Rn 1255 ff.).[1504] Ein gerichtlicher Antrag auf Mitwirkung ist möglich, eine gerich...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Begründung (Art. 3) und Beendigung (Art. 7) des Güterstands

Rz. 1559 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft ihr Güterstand ist (Art. 3 Abs. 1); für Deutschland besteht Formzwang des Ehevertrags. Nach Art. 3 Abs. 2 kann der Vertrag vor Eingehung oder während des Bestands der Ehe geschlossen werden. Der Güterstand wird mit Abschluss des Vertrages, frühestens jedoch mit dem Tag der Eheschli...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Allgemeines

Rz. 1137 Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünfte und der Ertrag des Gesamt- und Sonderguts. Sodann sind die Einkünfte, die in das Vorbehaltsgut fallen, für den Unterhalt zu verwenden. Reichen auch diese Einkünfte nicht au...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Abfindungen

Rz. 490 Ob eine anlässlich des unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als unterhaltsrechtliches Einkommen heranzuziehen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob ein Einkommensrückgang auszugleichen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Arbeitsstelle erlangt, die ihm...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (aa) Grundsatz

Rz. 114 Es gibt nach deutschem Recht keine "Sippenhaft". Geht ein Ehegatte Verbindlichkeiten allein ein, muss er diese auch allein tragen. Hieran ändert eine Trennung und spätere Ehescheidung nichts. Dies gilt auch für Alleinverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Eheschließung; der andere Ehegatte "heiratet keine Schulden". Grundsätzlich wird das Innenverhältnis der Eheleute ...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / V. Abtretbarkeit

Rz. 135 Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Rz. 136 Forderungen sind grundsätzlich übertragbar.[119] So auch der Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 313 BGB,[120] ebenso wie Ansprüche aus Schenkungs-...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Beendigung

Rz. 1302 Der Güterstand der Gütergemeinschaft endet bei rechtskräftiger Ehescheidung (§§ 1564 ff. BGB) oder rechtskräftiger Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB), Aufhebung durch Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB), Tod eines Ehegatten oder rechtskräftigem Aufhebungsbeschluss (§ 1479 BGB).[1467] Die Aufzählung ist abschließend. a) Rechtskräftige Ehescheidung oder Eheauflösung...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / d) Zugewinn und sonstiger Verzicht

Rz. 352 Weitere Möglichkeiten bestehen darin, auf anderweitige Ansprüche zu verzichten und damit den Betrag des Zugewinns zu erhöhen. So kann auf die Verteilung der Haushaltssachen verzichtet werden mit der Folge, dass ein Ehepartner über – nahezu – sämtliche Haushaltssachen verfügt. Hinsichtlich der Verteilung gemeinsamer Haushaltssachen gilt zwar, dass ausschließlich die h...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / c) Realteilung bei der Auseinandersetzung von Zugewinngemeinschaften

Rz. 46 Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung ("Realteilung von Mischvermögen") können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden; sie gelten nur bei der A...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Ansatz der Gesamtschuld im Zugewinnausgleichsverfahren, nachträgliche Unterhaltsberechnung

Rz. 269 Ist die gesamtschuldnerische Verbindlichkeit im Rahmen eines bereits durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahrens in den Vermögensbilanzen berücksichtigt worden, hat dies Auswirkungen auf ein nachträgliches Unterhaltsverfahren. Beispiel Der Ehemann verfügt über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 4.500 EUR. Er tilgt ein zinsloses Familiendarlehen in...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / I. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 22 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist zwischen Verbundverfahren und Isolierten Verfahren zu unterscheiden. Güterrechtsangelegenheiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO, wenn sie isoliert geltend gemacht werden, hier ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Unterhalt und Güterrechtsverzicht

Rz. 342 Eine Unterhaltsverstärkung verbunden mit einem teilweisen oder vollständigen güterrechtlichen Verzicht begegnet solange und soweit keinerlei Bedenken, als die Parität, die ausgeglichene Belastung erhalten bleibt. Rz. 343 Grundsätzlich gilt die volle Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes. Beteiligte können zu jeder Zeit ihren Güterstand wählen und auch vermöge...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung

Rz. 17 Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht an. Es gibt jedoch Ausnahmen:mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Die Ehewohnung

Rz. 758 Greift § 1568a BGB ein, sind Vereinbarungen der Ehegatten, die von der aufgrund der Vorschrift bestehenden Regelung abweichen, wiederum nur dann wirksam, wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung die Existenz der Wohnung beseitigt wird, diese also verkauft wird (vgl. ausführlich zu Art und Umfang möglicher Vereinbarungen oben Rn 745 ff.). Insbesondere § 1568a BGB schli...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Harmonisierung des Familienrechts in Europa

Rz. 1542 Bei allen Ehen mit internationalem Hintergrund bzw. mit Auslandsberührung ist zu klären, welche rechtlichen Bestimmungen für rechtliche Auseinandersetzungen gelten sollen. Es gibt noch keine einheitliche Regelung für Scheidungsfolgen. Infolge moderner Migration gibt es aber immer mehr gemischt-nationale Ehen. Es stellt sich daher immer häufiger die Frage, welches na...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Verzicht auf Zugewinnausgleich

Rz. 318 Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war. Rz. 319 Ergibt die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages im Hinblick auf die vereinbarten güterrechtlichen Regelungen, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit nach § 138 Abs. ...mehr

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§ 1 Einführung / VIII. Probleme im Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff. ZVG) bei eingetragenen Grundschulden

Rz. 464 Bereits eingangs ist kurz auf die Risiken einer meist unter eher emotionalen Gesichtspunkten betriebenen Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG) zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 Abs. 1 BGB) hingewiesen worden. Rz. 465 Grundsätzlich ist neben der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geltenden und bereits erwähnten Problematik des § 1365 BGB (stellt die ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Abgrenzung von güterrechtlichen Vermögenspositionen zu sonstigen Vermögenswerten (sog. Sondervermögen)

Rz. 59 Das güterrechtliche Vermögen ist von Vermögenspositionen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen oder dem ehelichen Haushalt zuzuordnen sind, abzugrenzen. Ferner sind etwaige Überschneidungen mit dem Unterhaltsrecht zu berücksichtigen. Rz. 60 Gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG sind alle Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, vom Zugewi...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Gesamtgut

Rz. 1550 Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche die Eheleute seit ihrer Eheschließung zusammen oder getrennt erworben haben, sei es durch Arbeit (dazu zählen auch nicht personengebundene Entschädigungen, etwa eine Abfindung nach Kündigung des Arbeitsplatzes) oder sei es durch Nutzung ihres Vermögens; es gehört von Anfang der Ehe an automatis...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Vorrang wirtschaftlicher Betrachtung

Rz. 217 Wenn ein Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht durchgeführt worden, aber absehbar ist, sollte vor der Geltendmachung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen selbiges "antizipiert" werden, d.h., der den Anspruch stellende Ehegatte sollte tunlichst durchrechnen, ob er eine Forderung gegen den anderen Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich nicht im Hinblick auf die dam...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Zugewinnausgleich/Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 561 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer stillschweigend eingegangenen Innengesellschaft gewertet.[294] Denn für den Fall der Ehescheidung wird über den güterrechtlichen Weg die Teilhabe an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeit und der Bildung des Vermögens gewährleistet. Wobei die Rechtsprechung die Annahme eine...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Indexierung

Rz. 527 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben.[756] Der scheinbare Zugewinn beruht nämlich allein darauf, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Geldeinheit im Laufe der Zeit an Wert verloren hat.[757] Um den unechten Zugewin...mehr

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§ 4 Güterstände / h) Verfahrensrechtliches

Rz. 1479 Kommt es zu keiner gütlichen Auseinandersetzung des Gesamtguts, können die Ehegatten ihren Anspruch auf Auseinandersetzung beim Familiengericht geltend machen. Rz. 1480 Bei dem Auseinandersetzungsverfahren handelt es sich gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG um eine Familienstreitsache, weshalb die Vorschriften der ZPO weitgehend anwendbar bleiben nach § 113 Abs. 1 F...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Stufenantrag

Rz. 1067 Die Verbindung güterrechtlicher Ansprüche im Wege eines Stufenantrags ist insbesondere wegen der damit verbundenen Hemmung der Verjährung als vorzugswürdiges Vorgehen zu bezeichnen. Der Stufenantrag (§ 113 Abs. 1, 5 FamFG, 254 ZPO) stellt einen Leistungsantrag mit einer noch nicht fixierten Anspruchshöhe dar.[1273] Rz. 1068 Auf der ersten Stufe werden die Ansprüche d...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Ablösung

Rz. 443 Sind Immobilienwert und Bonität des übernehmenden Ehegatten ausreichend und verweigert die bislang finanzierende Bank die Entlassung des anderen Ehegatten aus dem Schuldverhältnis, kommt die Ablösung der Finanzierung durch eine andere Bank in Betracht. Rz. 444 Ist die bisherige Finanzierung mit einem variablen Zins ausgestattet, entstehen aufgrund der kurzen Kündigung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 38... / 3.3 Steuerklasse III

Rz. 16 In die Steuerklasse III werden unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer eingeordnet, die nach der Splittingtabelle zu besteuern sind. Es sind dies Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verwitwete Ehegatten für das Jahr, das auf das Todesjahr des Ehegatten folgt, und Ehegatten für das Jahr der Auflösung der Ehe. Die Steuerklasse III steht aufgrund der Gleichstellung i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 38... / 3.4 Steuerklasse IV

Rz. 25 In Steuerklasse IV werden Ehegatten eingeordnet, die beide unbeschränkt stpfl. sind, nicht dauernd getrennt gelebt haben, beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und die nicht die Steuerklassenkombination III/V beantragt haben. In diesem Fall werden beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingeordnet (Steuerklassenkombination IV/IV). Die Steuerklassen ...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 2. Bedürftigkeit

Unmittelbar mit dem Bedarf hängt die Bedürftigkeit zusammen. Denn je höher der Bedarf ist, umso schwerer fällt es, diesen aus eigenem Einkommen zu decken, umso schneller verbrauchen sich die Kapitalreserven des Pflegebedürftigen, umso früher setzt die Unterhaltspflicht ein und umso höher kann der Regressanspruch ausfallen. Die Fragen der Bedürftigkeit sind vielschichtig. Beim...mehr