Rz. 527
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben.[756] Der scheinbare Zugewinn beruht nämlich allein darauf, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Geldeinheit im Laufe der Zeit an Wert verloren hat.[757] Um den unechten Zugewinn auszuscheiden, muss daher festgestellt werden, welcher Betrag zur Zeit der Beendigung des Güterstandes dem Werte nach dem Betrag entspricht, der als Wert des Anfangsvermögens für die Zeit des Beginns des Güterstandes festgestellt worden ist.[758]
Rz. 528
Ein aussagefähiger Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen setzt demnach zunächst voraus, dass der Kaufkraftschwund des Geldes ausgeglichen wird. Die Berechnung des Kaufkraftschwundes erfolgt durch Hoch- bzw. Herabrechnung des Anfangsvermögens.[759] Die Indexierung gilt auch für das negative Anfangsvermögen, denn genauso wie das Aktivvermögen bezogen auf die Kaufkraft noch vor 10 Jahren mehr wert war, waren umgekehrt auch die Schulden eine entsprechend höhere Belastung als Jahre später bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung.[760] Unter Heranziehung des jeweils aktuellen vom Statistischen Bundesamt für Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex findet die Indexumrechnung für das Anfangsvermögen nach folgender Formel statt:[761]
Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes x
Index Endstichtag
Index Anfangsstichtag
= bereinigtes Anfangsvermögen
Damit wird der Einsatzbetrag für das Anfangsvermögen gewonnen, der dann von dem Wert des Endvermögens abgezogen wird und den realen Zugewinn ergibt.[762]
Rz. 529
Bei der Berücksichtigung der Kaufkraftveränderung ist hierbei nicht auf einzelne Vermögensgegenstände abzustellen, sondern es ist das Anfangsvermögen insgesamt umzurechnen.[763]
Rz. 530
Privilegierte Erwerbe wie Schenkungen, Erbschaften und Ausstattungen, die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, sind nach § 1376 Abs. 1 BGB mit der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Indexzahl umzurechnen.[764]
Rz. 531
Die Umrechnung erfolgt hierfür nach der folgenden Formel:
Wert des Vermögens am Tag des Erwerbs x
Index Endstichtag
Index Erwerbsstichtag
= anzurechnender Wert des erworbenen Vermögens
Für die Umrechnung wird seit 2003 nur noch der Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt verwendet.[765] Das Statistische Bundesamt hat den Index auf das Basisjahr 2010 umgestellt. Aus Gründen einfacher Handhabung und der für den Zugewinnausgleich typischen Pauschalisierung genügt in der Regel der Jahresindex.[766]
Rz. 532
Allgemeiner Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2010 =100)[767]
1962 | 25,9 | 1974 | 40,4 | 1986 | 63,0 | 1998 | 84,0 | 2010 | 100,0 |
1963 | 26,7 | 1975 | 42,8 | 1987 | 63,1 | 1999 | 84,5 | 2011 | 102,1 |
1964 | 27,3 | 1976 | 44,7 | 1988 | 63,9 | 2000 | 85,7 | 2012 | 104,1 |
1965 | 28,2 | 1977 | 46,3 | 1989 | 65,7 | 2001 | 87,4 | 2013 | 105,7 |
1966 | 29,2 | 1978 | 47,6 | 1990 | 67,5 | 2002 | 88,6 | 2014 | 106,6 |
1967 | 29,7 | 1979 | 49,5 | 1991 | 70,2 | 2003 | 89,6 | ||
1968 | 30,2 | 1980 | 52,2 | 1992 | 73,8 | 2004 | 91,0 | ||
1969 | 30,8 | 1981 | 55,5 | 1993 | 77,1 | 2005 | 92,5 | ||
1970 | 31,8 | 1982 | 58,4 | 1994 | 79,4 | 2006 | 93,9 | ||
1971 | 33,5 | 1983 | 60,3 | 1995 | 80,5 | 2007 | 96,1 | ||
1972 | 35,3 | 1984 | 61,8 | 1996 | 81,6 | 2008 | 98,6 | ||
1973 | 37,8 | 1985 | 63,1 | 1997 | 83,2 | 2009 | 98,9 |
Rz. 533
Praxistipp
Der fortlaufend aktualisierte Verbraucherpreisindex kann elektronisch im Internet beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de abgefragt werden.
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