Rz. 527

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben.[756] Der scheinbare Zugewinn beruht nämlich allein darauf, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Geldeinheit im Laufe der Zeit an Wert verloren hat.[757] Um den unechten Zugewinn auszuscheiden, muss daher festgestellt werden, welcher Betrag zur Zeit der Beendigung des Güterstandes dem Werte nach dem Betrag entspricht, der als Wert des Anfangsvermögens für die Zeit des Beginns des Güterstandes festgestellt worden ist.[758]

 

Rz. 528

Ein aussagefähiger Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen setzt demnach zunächst voraus, dass der Kaufkraftschwund des Geldes ausgeglichen wird. Die Berechnung des Kaufkraftschwundes erfolgt durch Hoch- bzw. Herabrechnung des Anfangsvermögens.[759] Die Indexierung gilt auch für das negative Anfangsvermögen, denn genauso wie das Aktivvermögen bezogen auf die Kaufkraft noch vor 10 Jahren mehr wert war, waren umgekehrt auch die Schulden eine entsprechend höhere Belastung als Jahre später bei Rechtshängigkeit der Ehescheidung.[760] Unter Heranziehung des jeweils aktuellen vom Statistischen Bundesamt für Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex findet die Indexumrechnung für das Anfangsvermögen nach folgender Formel statt:[761]

 

Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes x

Index Endstichtag

Index Anfangsstichtag

= bereinigtes Anfangsvermögen

Damit wird der Einsatzbetrag für das Anfangsvermögen gewonnen, der dann von dem Wert des Endvermögens abgezogen wird und den realen Zugewinn ergibt.[762]

 

Rz. 529

Bei der Berücksichtigung der Kaufkraftveränderung ist hierbei nicht auf einzelne Vermögensgegenstände abzustellen, sondern es ist das Anfangsvermögen insgesamt umzurechnen.[763]

 

Rz. 530

Privilegierte Erwerbe wie Schenkungen, Erbschaften und Ausstattungen, die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, sind nach § 1376 Abs. 1 BGB mit der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Indexzahl umzurechnen.[764]

 

Rz. 531

Die Umrechnung erfolgt hierfür nach der folgenden Formel:

 

Wert des Vermögens am Tag des Erwerbs x

Index Endstichtag

Index Erwerbsstichtag

= anzurechnender Wert des erworbenen Vermögens

Für die Umrechnung wird seit 2003 nur noch der Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt verwendet.[765] Das Statistische Bundesamt hat den Index auf das Basisjahr 2010 umgestellt. Aus Gründen einfacher Handhabung und der für den Zugewinnausgleich typischen Pauschalisierung genügt in der Regel der Jahresindex.[766]

 

Rz. 532

Allgemeiner Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2010 =100)[767]

 
1962 25,9 1974 40,4 1986 63,0 1998 84,0 2010 100,0
1963 26,7 1975 42,8 1987 63,1 1999 84,5 2011 102,1
1964 27,3 1976 44,7 1988 63,9 2000 85,7 2012 104,1
1965 28,2 1977 46,3 1989 65,7 2001 87,4 2013 105,7
1966 29,2 1978 47,6 1990 67,5 2002 88,6 2014 106,6
1967 29,7 1979 49,5 1991 70,2 2003 89,6    
1968 30,2 1980 52,2 1992 73,8 2004 91,0    
1969 30,8 1981 55,5 1993 77,1 2005 92,5    
1970 31,8 1982 58,4 1994 79,4 2006 93,9    
1971 33,5 1983 60,3 1995 80,5 2007 96,1    
1972 35,3 1984 61,8 1996 81,6 2008 98,6    
1973 37,8 1985 63,1 1997 83,2 2009 98,9    
 

Rz. 533

 

Praxistipp

Der fortlaufend aktualisierte Verbraucherpreisindex kann elektronisch im Internet beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de abgefragt werden.

[756] BGH v. 22.11.1974 – IV ZR 73/73, FamRZ 1974, 83; BGH v. 13.10.1983 – IX ZR 106/82, FamRZ 1984, 31.
[759] Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn 26; BGH v. 14.11.1973 – IV ZR 147/72, NJW 1974, 137.
[760] JH/Jaeger, § 1376 Rn 25; Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn 26; Haußleiter/Schulz, Kap 1 Rn 62.
[761] BGH v. 14.11.1973 – IV ZR 147/72, NJW 1974, 137; Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn 26.
[765] Palandt/Brudermüller, § 1376 Rn 26.
[767] www.destatis.de.

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