Wertsteigerung ist auszugleichen

Ist der Wert des Grundbesitzes zum Endvermögensstichtag größer als zu Beginn des Güterstands, stellt der Mehrwert einen Zugewinn dar. Auszugleichen ist aber lediglich die reale Wertsteigerung. Der nur inflationsbedingte Mehrwert bleibt unberücksichtigt, weil es sich insoweit um einen scheinbaren (unechten) Zugewinn handelt.[1] Denn der Bewertungsmaßstab ist nur äußerlich gleich ("Euro = Euro"), in Wirklichkeit aber wegen der Geldentwertung unterschiedlich. Um diesen scheinbaren Zugewinn aus dem Zugewinnausgleich auszuscheiden, müssen real gleiche Wertmesser für das Anfangsvermögen und das Endvermögen verwendet werden.

Hierfür muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands umgerechnet werden nach der Formel:

 
Anfangsvermögen × Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands
Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt des Beginns des Güterstands

Bei dem privilegiert hinzuerworbenen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstands der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende Preisindex zu berücksichtigen.[2]

"Bereinigtes" Anfangsvermögen

Der Geldwertschwund wird damit dem Anfangsvermögen zugeschlagen.

Diese Aktualisierung kann zur Folge haben, dass das Anfangsvermögen das Endvermögen real übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

So wird das bereinigte Anfangsvermögen berechnet

Die Ehefrau bringt in die im Jahr 1983 geschlossene Ehe Vermögen im Wert von 150.000 EUR ein. Bei Scheidung[3] im Jahr 2008 beläuft sich dessen Wert auf 200.000 EUR. Der Verbraucherpreisindex beträgt 106,6 für 2008 und 66,8 in 1983 (Basis 100 im Jahr 2005). Nach obiger Formel (150.000 EUR × 106,6 : 66,8) ergibt sich ein um den scheinbaren Zugewinn bereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 239.371 EUR. Die Ehefrau hat also real keinen Zugewinn erzielt, obwohl dieser sich nominal auf 50.000 EUR beläuft.

[3] Genauer: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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