Gegenüberstellung der Vermögen

Scheiden tut weh – auch weil sich die Ehegatten in der Regel hinsichtlich ihres Vermögens auseinandersetzen müssen: Im Fall der Ehescheidung ist auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinn real auszugleichen.[1]

Hierzu werden die beiderseitigen Vermögensmassen der Eheleute gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte, dessen Endvermögen (= Vermögen am Ende des Güterstands) sein Anfangsvermögen (= Vermögen zu Beginn des Güterstands) übersteigt, hat in der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe des Differenzbetrags erzielt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so hat der Erstere die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Zugewinnausgleich an den anderen zu zahlen.[2]

 
Praxis-Beispiel

So funktioniert der Zugewinnausgleich grundsätzlich

Die Ehefrau bringt in die Ehe ein Grundstück im Wert von 25.000 EUR als einzigen Vermögenswert ein; der Ehemann demgegenüber Bargeld in Höhe von 5.000 EUR. Nach 10 Jahren wird die Ehe geschieden. Das Grundstück hat jetzt einen Wert von 50.000 EUR; weitere Vermögenswerte besitzt die Ehefrau nicht. Dem Ehemann gehören jetzt eine Briefmarkensammlung im Wert von 20.000 EUR und ein Bausparguthaben in Höhe von 40.000 EUR. Der Zugewinn der Frau beträgt 25.000 EUR (50.000 EUR Endvermögen abzüglich 25.000 EUR Anfangsvermögen), der des Mannes 55.000 EUR (60.000 EUR Endvermögen abzüglich 5.000 EUR Anfangsvermögen). Der Zugewinn des Mannes übersteigt den Zugewinn der Frau um 30.000 EUR. Er muss folglich 15.000 EUR, die Hälfte des Unterschiedsbetrags, als Zugewinnausgleich zahlen.

In der Praxis gestalten sich die Fälle meist komplizierter – erst recht, wenn nunmehr auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt wird.[3]

Geldforderung

Die Zugewinnausgleichsforderung ist grundsätzlich nur auf Geld gerichtet. Eine anderweitige Vereinbarung über die Form des Ausgleichs ist zwischen den Ehegatten möglich und gerade bei vorhandenem Grundbesitz durchaus sinnvoll, da sonst die Gefahr der Zerschlagung des Grundbesitzes besteht.

Vertragliche Vereinbarungen

Diese Grundsätze für den Zugewinnausgleich stehen unter dem Vorbehalt, dass die Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag eine abweichende Regelung getroffen und etwa bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben.[4] Nach der Güterrechtsreform sind hier einige Besonderheiten zu beachten.[5]

[1]

Wegen der Abwicklung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Todesfall vgl. "Grundbesitz bei Zugewinngemeinschaft", Abschn. 4.

[3] Vgl. unten Abschn. 5.1.
[4] Vgl. dazu "Grundbesitz in der Ehe: Ehevertrag – Güterrechtsregister", Abschn. 1.
[5] Eingehend Münch, FPR 2009, S. 514.

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