Rz. 38

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft kann es durch den Tod eines Ehegatten oder Rechtskraft der Ehescheidung zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstands kommen. Außerdem kann der gesetzliche Güterstand durch die Eheleute selbst beendet werden, indem sie diesen durch Vereinbarung aufheben und der Güterstand der Gütertrennung eintritt.

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