Rz. 1542

Bei allen Ehen mit internationalem Hintergrund bzw. mit Auslandsberührung ist zu klären, welche rechtlichen Bestimmungen für rechtliche Auseinandersetzungen gelten sollen. Es gibt noch keine einheitliche Regelung für Scheidungsfolgen. Infolge moderner Migration gibt es aber immer mehr gemischt-nationale Ehen. Es stellt sich daher immer häufiger die Frage, welches nationale Recht für Ehen mit Auslandsberührung anzuwenden ist, und wie die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung angemessen zu regeln sind.[1691]

[1691] Zum Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft ausführlich: Handbuch Familienvermögensrecht/Schwolow, § 2 Rn 2745 ff.

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