Rz. 46

Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung ("Realteilung von Mischvermögen") können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden; sie gelten nur bei der Auseinandersetzung von Gesamthandvermögen. Im gesetzlichen Güterstand wirde jedoch keine Gemeinschaft beendet, sondern es entsteht bei Beendigung eine Geldforderung eines Ehegatten.

 

Rz. 47

Dies hat der BFH mit Urt. v. 21.3.2002[45] entschieden. Im Rahmen der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft nach Ehescheidung hatten die beteiligten Ehegatten vereinbart, dass die Ehefrau den ihr gehörenden Anteil einer gewerblich tätigen GbR gegen Freistellung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten auf den Ehemann übertragen sollte; der Ehemann hatte sich hingegen zur Übertragung seiner Miteigentumshälfte an dem gemeinsamen Einfamilienhaus sowie zur Zahlung von 45.000 DM an die Ehefrau verpflichtet; damit war einem Ehegatten vertraglich Privatvermögen und dem anderen Ehegatten vertraglich betriebliches Vermögen zugeteilt.

 

Rz. 48

Einigen sich Ehegatten etwa in der Weise, dass einer von ihnen den Gesellschaftsanteil des anderen gegen eine den Buchwert übersteigende Ausgleichsleistung (z.B. privates Einfamilienhaus) übernimmt, so liegt hierin eine steuerpflichtige Anteilsveräußerung. Besteht die Ausgleichsleistung in der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück, kann der andere Ehegatte unter Umständen einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielen.

[45] BFHE 198, 537.

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