Rz. 1067

Die Verbindung güterrechtlicher Ansprüche im Wege eines Stufenantrags ist insbesondere wegen der damit verbundenen Hemmung der Verjährung als vorzugswürdiges Vorgehen zu bezeichnen. Der Stufenantrag (§ 113 Abs. 1, 5 FamFG, 254 ZPO) stellt einen Leistungsantrag mit einer noch nicht fixierten Anspruchshöhe dar.[1273]

 

Rz. 1068

Auf der ersten Stufe werden die Ansprüche des § 1379 BGB abgearbeitet, in der zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe wird der vermeintliche Leistungsanspruch behandelt. Es ist nicht erforderlich alle Stufen zu durchlaufen, man kann auch nach der ersten Stufe, soweit die Auskunft verwertbar ist und keine Notwendigkeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich ist, in die Leistungsstufe übergehen.

 

Rz. 1069

Es ist prozesstaktisch oft sinnvoll, den Stufenantrag als Folgesache des anhängigen Scheidungsverfahrens anhängig zu machen, dabei gilt es die 2-Wochenfrist des § 137 Abs. 2 FamFG zu beachten. Eine weitere Gerichtskostenvorschussverpflichtung entsteht durch die Einreichung des Folgesachenantrags nicht.

 

Rz. 1070

 

Hinweis

Soweit für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, erstreckt sich diese nur auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 149 FamFG). Für den Folgesachenantrag Güterrecht, der durch Stufenantrag anhängig gemacht wurde, ist erneut Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Oft kann dabei auf die schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verwiesen werden, soweit versichert wird, dass sich die dortigen Angaben nicht entscheidungserheblich verändert haben. Es bietet sich aber an, dem Gericht auf gesonderte Anforderung die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers anzubieten.

 

Rz. 1071

Der eingereichte Stufenantrag unterbricht die Verjährung, §§ 209, 204 BGB, soweit im Rahmen der Antragsschrift ein die Verjährung unterbrechender Leistungsantrag in besonderer Form des Stufenantrags gestellt ist.[1274]

 

Rz. 1072

Die gerichtliche Entscheidung über den Stufenantrag, soweit streitig entschieden werden muss, ist zweigeteilt. Über den Auskunftsanspruch entscheidet das Familiengericht durch Teilbeschluss, über den in letzter Stufe geltend gemachten Leistungsantrag wird zusammen mit der Ehescheidung im Rahmen des Endbeschlusses entschieden.

[1273] FAKommFamR/Weinreich, § 1379 Rn 62.
[1274] Zu den formalen Voraussetzungen: OLG Celle NJW-RR 1995, 1411.

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