Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Folgesache, Festsetzung, Versicherung, Ehescheidungsverfahren, Verfahren, Nichtabhilfeentscheidung, Zugewinn, Wertfestsetzung, Leistungsantrag, Anspruch, Verfahrenswert, Antragsteller, Ehesache, im eigenen Namen, eidesstattliche Versicherung

 

Verfahrensgang

AG Forchheim (Beschluss vom 02.11.2022; Aktenzeichen 3 F 618/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 02.11.2022, Az.: 3 F 618/21, in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung des Verfahrenswerts der Endentscheidung vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Stufe "eidesstattliche Versicherung" in einer als Stufenantrag geltend gemachten Folgesache Güterrecht.

1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Ehescheidungsverfahren mit Folgesache Güterrecht. Mit Stufenantrag vom 10.05.2022 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich von ihr außergerichtlich erteilter Auskünfte zum Anfangs-, Trennungs-, und Endvermögen in Anspruch genommen verbunden mit einem noch unbezifferten Leistungsantrag.

2. Mit Teilbeschluss vom 02.11.2022 hat das Amtsgericht den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen, da die Auskünfte im Laufe des Verfahrens mehrfach angepasst und ergänzt worden und damit erkennbar überholt seien, so dass sie nicht mehr Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könnten. Weiter hat es den Hilfsantrag des Antragsgegners vom 06.10.2022, womit sein Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erweitert worden ist, als unzulässig zurückgewiesen, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2022 eingegangen und damit verspätet. Die Kostenentscheidung hat das Amtsgericht der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Ziffer 2). Mit Ziffer 3 des Teilbeschlusses hat es den Verfahrenswert der Stufe "eidesstattliche Versicherung" auf 1.000,00 EUR festgesetzt und dies auf §§ 38, 42 Abs. 1 FamGKG gestützt.

3. Gegen den der Antragsgegnerin am 08.11.2022 zugestellten Teilbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.11.2022, eingegangen am 30.11.2022, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Verfahrenswert in der Folgesache Zugewinn auf 900.000,00 EUR festzusetzen. Der Antragsteller sei im außergerichtlichen Schreiben vom 10.02.2021 von einem voraussichtlichen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 900.000,00 EUR ausgegangen. Für die Wertberechnung eines Stufenantrags sei nach § 38 FamGKG nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere maßgeblich. Soweit eine Stufe durch Teilbeschluss erledigt werde, sei dies gerichtsgebührenpflichtig nach § 30 FamGKG. Bei einem steckengebliebenen Stufenantrag sei als Verfahrenswert auf den Wert des Anspruchs abzustellen, den sich der Antragsteller bei Beginn des Verfahrens vorgestellt habe. Daher sei vorliegend die Wertvorstellung von 900.000,00 EUR heranzuziehen und für die Verfahrensgebühr festzusetzen. Ergänzend wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Der Antragsteller hatte bereits mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 25.11.2022 einen vollständigen Stufenantrag einschließlich Auskunfts- und Belegvorlageanträgen eingereicht und insbesondere mitgeteilt, den Teilbeschluss vom 02.11.2022 nicht anzugreifen, sondern nunmehr das Verfahren in die erste Stufe zurückzusetzen. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 verteidigt er die angegriffene Verfahrenswertfestsetzung und stellt klar, dass es sich nicht um einen steckengebliebenen Stufenantrag handele.

Mit Beschluss vom 03.01.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragsgegnervertreterin nicht abgeholfen. Dabei hat es sich ergänzend geäußert zur Erforderlichkeit einer Wertfestsetzung im Rahmen eines Teilbeschlusses und zu den für die Festsetzung des Werts von 1.000,00 EUR maßgeblichen Umständen. Ein steckengebliebener Stufenantrag liege nicht vor. Die Leistungsstufe sei noch nicht aufgerufen.

II. 1. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist zulässig (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Denn es ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung vom 03.01.2023 - davon auszugehen, dass das Amtsgericht in Ziffer 3 des Teilbeschlusses vom 02.11.2022 eine endgültige Verfahrenswertfestsetzung für die Stufe "eidesstattliche Versicherung" in der Folgesache Güterrecht vorgenommen hat, nicht nur eine vorläufige im Sinne des § 55 Abs. 1 FamGKG. Gegen die endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts ist die Beschwerde nach § 59 FamGKG statthaft.

2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angegriffene Verfahrenswertfestsetzung dahingehend abzuändern ist, dass diese der Endentscheidung vorbehalten bleibt.

a) Für die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Stu...

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