Rz. 16

In die Steuerklasse III werden unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer eingeordnet, die nach der Splittingtabelle zu besteuern sind. Es sind dies Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verwitwete Ehegatten für das Jahr, das auf das Todesjahr des Ehegatten folgt, und Ehegatten für das Jahr der Auflösung der Ehe. Die Steuerklasse III steht aufgrund der Gleichstellung in § 2 Abs. 8 EStG nunmehr nicht nur Ehegatten offen, sondern auch den Partnern einer gleichgeschlechtlichen (eingetragenen) Lebenspartnerschaft (weitere Einzelheiten § 2 EStG Rz. 106).[1] Vor dieser Neuregelung war es umstritten, ob im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Zusammenveranlagung möglich ist, die Voraussetzung für das Splittingverfahren ist.[2] Das BVerfG hat am 7.5.2013 entschieden, dass eine Neuregelung erforderlich ist, weil eine Verweigerung der Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.[3]

 

Rz. 17

Ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, bestimmt sich nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nach den Verhältnissen am Beginn des Vz. Zusätzlich wird berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Laufe des Vz eintreten. Für den Fall des Wegfalls der Voraussetzungen durch Tod eines Ehegatten oder Auflösung der Ehe während des Vz bestehen besondere Regelungen (Rz. 20, 21).

 

Rz. 18

Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die Zusammenveranlagung wählen, sind die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerklasse III bei einem Ehegatten ist daher, dass die Ehegatten nicht die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Von den Sonderfällen des geschiedenen und verwitweten Arbeitnehmers abgesehen, greift die Steuerklasse III bei zusammen veranlagten Arbeitnehmern ein, bei denen der Ehegatte entweder keine oder deutlich geringere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Steuerklasse III gilt für diese Personen wie folgt:

  • für einen Arbeitnehmer, der verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei dem der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht;
  • für einen Arbeitnehmer, der verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei dem der Ehegatte des Arbeitnehmers zwar Arbeitslohn bezieht, auf Antrag beider Ehegatten aber in Lohnsteuerklasse V eingeordnet wird.

Die Splittingwirkungen werden bei Steuerklasse III voll einbezogen, d. h. auch soweit der Ehegatte betroffen ist. Freibeträge werden daher verdoppelt. Der andere Ehegatte darf daher nicht ebenfalls in Steuerklasse III eingeordnet werden. Beziehen daher beide Ehegatten Arbeitslohn, wird für den einen Ehegatten nur dann Steuerklasse III eingetragen, wenn beide Ehegatten beantragen, dass für den anderen Ehegatten Steuerklasse V anzuwenden ist; Steuerklasse V berücksichtigt die Splittingwirkungen nicht, sodass die Splittingvorteile nur einmal, nämlich in Steuerklasse III, gewährt werden.

 

Rz. 19

Unter Arbeitslohn des Ehegatten (der nicht in Lohnsteuerklasse III eingeordnet ist) sind nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen. Andere Einkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung) stellen die Steuerklasse III für den Arbeitnehmer-Ehegatten nicht infrage. Ebenfalls Steuerklasse III ist für den Arbeitnehmer-Ehegatten anzuwenden, wenn sein Ehegatte zwar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, diese aber in vollem Umfang nach §§ 40, 40a und 40b EStG pauschal versteuert werden. Pauschal besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden bei der Ermittlung des Einkommens (auf das die Splittingvorteile anzuwenden sind) nicht einbezogen, sodass keine Gefahr besteht, dass die Splittingvorteile doppelt bezogen werden.

 

Rz. 20

Das Splittingverfahren ist anzuwenden und daher nach § 38b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG Lohnsteuerklasse III als LSt-Abzugsmerkmal zu bilden bei verwitweten Arbeitnehmern, wenn sie und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Das gilt für das Todesjahr nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, da es für die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung auf die Verhältnisse zu Beginn des Vz ankommt. Darüber hinaus ist das Splittingverfahren für den überlebenden Ehegatten nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG auch für das folgende Kj. anzuwenden. Für diese beiden Jahre ist noch Lohnsteuerklasse III als LSt-Abzugsmerkmal zu bilden (danach Lohnsteuerklasse I oder II). War für den verwitweten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten Lohnsteuerklasse IV oder V anzuwenden, kann er die Anwendung der Steuerklasse III beantragen (Steuerklassenwechsel nach § 39 Abs. 6 S. 1 EStG).

 

Rz. 21

Endet die Ehe durch Auflösung, z. B. dur...

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