Rz. 269

Ist die gesamtschuldnerische Verbindlichkeit im Rahmen eines bereits durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahrens in den Vermögensbilanzen berücksichtigt worden, hat dies Auswirkungen auf ein nachträgliches Unterhaltsverfahren.

 

Beispiel

Der Ehemann verfügt über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 4.500 EUR.

Er tilgt ein zinsloses Familiendarlehen in Höhe von 50.000 EUR mit monatlich 1.000 EUR, für welches die Eheleute gesamtschuldnerisch haften. Die Ehefrau verfügt über kein Einkommen und hat einen Ehegattenunterhaltsanspruch gegen den Ehemann. Bei Heirat verfügten beide Eheleute über kein Anfangsvermögen, während der Ehe gab es keinen "privilegierten Erwerb gemäß § 1474 Abs. 2 BGB" und keine Erbschaften. Bei Zustellung des Scheidungsantrags ist bei jedem Ehegatten eine lastenfreie Eigentumswohnung in Wert von jeweils 120.000 EUR vorhanden.

Nach rechtkräftigem Abschluss eines Zugewinnausgleichsverfahrens wird eine nachträgliche Unterhaltsberechnung zwischen den Ehegatten durchgeführt.

Auch bei dieser Abfolge der Regelung der mit der Trennung und Ehescheidung einhergehenden Folgesachen müssen Gesamtschuldnerausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich miteinander synchronisiert werden, da nur so angemessene Resultate erreicht werden können.

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