Rz. 342

Eine Unterhaltsverstärkung verbunden mit einem teilweisen oder vollständigen güterrechtlichen Verzicht begegnet solange und soweit keinerlei Bedenken, als die Parität, die ausgeglichene Belastung erhalten bleibt.

 

Rz. 343

Grundsätzlich gilt die volle Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes. Beteiligte können zu jeder Zeit ihren Güterstand wählen und auch vermögensrechtliche Entscheidungen treffen. Hier gilt nicht die notwendige Einhaltung von gleichen Lebensrisiken für beide Ehepartner.

 

Rz. 344

Allerdings kann es Fälle einer "Ausübungskontrolle" von Verzichtsvereinbarungen geben, in denen die Frage ehelicher Solidarität nach § 242 BGB hinterfragt wird, z.B. bei fehlender unterhaltsrechtlicher Auffangfunktion.[206]

Dies bedeutet, dass regelmäßig eine erweiterte Unterhaltsregelung und ein – partieller – Vermögensverzicht möglich und unbedenklich sind, begrenzt von der deutlich entstehenden Schieflage, die den Anforderungen ehelicher Solidarität nicht – mehr – genügen.

Für den Berechtigten kann eine Gefahr darin liegen, dass auf der einen Seite der berechnete Zugewinnausgleichsanspruch "pro ratatemporis" ermittelt worden ist beispielsweise bis zur Zeit der Verrentung des Berechtigten, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt Veränderungen eintreten können, die einen Unterhaltsanspruch "zu Fall" bringen können, beispielsweise durch Lebenspartnerschaft oder erneute Eheschließung.

 

Hinweis

In der Vereinbarung ist klarzustellen, dass der Anspruch unabänderbar ist und auf Einwendungen und Einreden, also auf Abänderung seitens des Verpflichteten verzichtet wird.

[206] OLG Köln FamRZ 2010, 29 m. Anm. Bergschneider, S. 32.

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