Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Anrechnung von Vorauszahlungen nach Ehescheidung

Leitsatz Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer schon geschieden, ohne dass dieser Umstand dem FA bekannt ist und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung ...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 4. Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)

Nach § 227 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 FamFG sind auch Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung der §§ 20 ff. VersAusglG abänderbar. Damit besteht die Möglichkeit, bei wesentlicher nachträglicher Veränderung im Hinblick auf die Tatsachen oder Rechtsgrundlagen eine Abänderung vornehmen zu können. § 227 Abs. 1 VersAusglG umfasst damit den schuldrechtlichen wie a...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der Scheidung

§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet. Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getroffenen Entscheidungen werden sich wesentlich gegenüber dem a...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 2. Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidungen

Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert. a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der ...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / aa) Totalrevision im neuen Recht

Die Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 VersAusglG führt zur sogenannten "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.[19] Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgle...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich beim Zus...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / b) Abgrenzung nach der herrschenden Meinung

Nach der h.M. in der Formulierung von Brudermüller [12] ist der Vollstreckungsgegenantrag auf Fallgestaltungen zu beschränken, denen ein scharf umrissenes, punktuelles Ereignis ohne Unklarheiten über den Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch zugrunde liegt und das dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch für die Zukunft endgültig entfällt. Unter § 767 ZPO fa...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / c) Die Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG

Eine wesentliche Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 VersAusglG enthält auch für die Fälle, dass die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, der § 51 Abs. 4 VersAusglG. Danach ist eine anrechtsbezogene Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn es einerseits zu einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG [30...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / cc) Unterhaltsverzicht

Entgegen der h.M. ist auch der Unterhaltsverzicht den Abänderungsgründen zuzuordnen.[26] Nach der Rechtsprechung des BGH[27] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen kommt es für die Angemessenheitskontrolle nach § 242 BGB darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten verwehrt ist, sich auf ihn begünstigende Regelungen zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunk...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Ehegattenunterhalt

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, sodass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Lei...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / Leitsatz

1. Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung folgen aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache i.S.d. 266 FamFG. Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes. 2. Langjährige, wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichti...mehr

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AGS 7/2014, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Das FamG hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR festgesetzt, § 51 FamGKG. Gem. § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800,00 EUR. Im Falle eines Unt...mehr

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FF 7+8/2014, Entzug der elt... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beschwerdeführerin wendet sich – gleichzeitig im Wege des Eilantrags – gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009 und 2011 geborenen jüngsten Kinder. [2] 1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern. Ihre älteste, nichteheliche Tochter ist bereits volljähri...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / 1. Besonderheit der Vorausentscheidung

Als Ausnahme von der Regel, dass die ZPO für einen Vollstreckungstitel voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt sind, sieht § 258 ZPO vor, eine Entscheidung über künftig fällig werdende Leistungen zu erlassen, etwa über Unterhalt, damit der Gläubiger, der für seine Existenz auf diesen angewiesen ist, einen Titel in der Hand hat, aus...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 5. Abänderung von Altentscheidungen nach § 51 VersAusglG

Mit der Einführung des § 51 VersAusglG ist sichergestellt, dass auch eine Abänderungsmöglichkeit für die Entscheidungen gegeben ist, die unter der Geltung des alten Versorgungsausgleichsrechts ergangen sind.[14] Gleichzeitig bedarf es auch hierbei der Überwindung verschiedener Hürden, um die bereits rechtskräftigen Entscheidungen in das neue Recht zu transformieren. § 51 Ver...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrung

Neben der Abänderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG aufgrund nachehezeitlich eingetretener Wertveränderung eines Anrechts ist die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nach der Spezialregelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG auch dann möglich, wenn es gem. § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisiert wurde und der Ausgleich bzw. die V...mehr

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zerb 7/2014, Zuwendungen au... / b) Valutaverhältnis – Rechtsbeziehung zwischen künftigem Erblasser und Begünstigtem

Von dem Vertrag zwischen Bank und Kunde (Deckungsverhältnis) ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Begünstigten (Valutaverhältnis) zu unterscheiden, aus der sich der Rechtsgrund (idR Schenkung oder ehebedingte Zuwendung) für die Zuwendungen an den Dritten ergibt.[4] Die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses ist Voraussetzung dafür, dass der Begünstigte die Leistu...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / c) Wandelbarer und für immer erledigender Umstand

Sowohl Abänderungsgründe nach §§ 238, 239 FamFG als auch Einwendungen i.S.v. § 767 ZPO beziehen sich auf den materiellen Unterhaltsanspruch. Nicht ausschlaggebend ist, dass die Abänderungsgründe meist die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, während Einwendungen Gegengründe sind. Gemeinsam ist den Abänderungsgründen und den Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung ...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 1. Allgemeine Systematik

Bereits im alten Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen die Notwendigkeit, Erstentscheidungen zum Versorgungsausgleich an veränderte nachehezeitliche Entwicklungen anzupassen. Selbst die Korrektur von Fehlern in Altentscheidungen war mittels Totalrevision möglich. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Forderung nach einer solchen Korrekturmöglich...mehr

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FF 7+8/2014, Vereinbarung z... / 3 Anmerkung

Der BGH hat sich in diese Entscheidung zur Anpassung einer – privatschriftlichen – Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt mit einem interessanten Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Antragsgegner war früher einmal verheiratet. In der Zeit von 1993 bis 2005 war er dann wieder verheiratet. In diesem Zeitraum wurde der hier zur Überprüfung anstehende Vertrag abgeschlossen. E...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder (K, T, K1, B) hervorgegangen. Nach wie vor zahlt der Antragsteller für seine Kinder B und K Unterhalt in Höhe von 488 EUR bzw. 480 EUR monatlich. Der Antragsteller arbeitet als Ingenieur bei der Firma I in P. Die Antragsgegnerin ist ge...mehr

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FF 7+8/2014, Paralleljustiz, Familiengerichte und Sicherheit in Gerichtsgebäuden

Interview mit Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL, Bayerischer Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Schnitzler/FF: Sie haben sich im April 2014 in der FAZ zu einem Thema geäußert, das im vorigen Jahr schon Gegenstand einer Podiumsdiskussion mit Ihrer Vorgängerin Frau Dr. Merk war: Paralleljustiz und sogenannte Friedensrichter. Welche Erkenntnisse haben Sie über i...mehr

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AGS 7/2014, Umfang der Beio... / 2 Aus den Gründen

Gem. §§ 45 ff. RVG waren die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten nur auf 963,90 EUR festzusetzen. Denn die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung hat nicht zur Folge, dass der der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist. 1. In welchem ...mehr

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Wohnungseigentums- oder Familienrecht?

Leitsatz Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen, ist eine Familiensache anzunehmen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen immer dann, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Maßgeblich für die Zuordnung ...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / b) Anlässlich der Scheidung

Rz. 130 Die Ansprüche nach § 1568a BGB können "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h. sie können nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit der Scheidung erhoben werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Ansprüche als Scheidungsfolgesache im Verbund zu verfolgen, § 137 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. oben Rn 8).mehr

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§ 3 Haushaltssachen / 2. "Anlässlich" der Scheidung bei § 1568b BGB

Rz. 5 Die Ansprüche nach § 1568b BGB können – wie diejenigen nach § 1568a BGB – "anlässlich" der Scheidung geltend gemacht werden, d.h., sie können nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit der Scheidung erhoben werden; das eröffnet die Möglichkeit, die Ansprüche als Scheidungsfolgesachen im Verbund verfolgen zu können (vgl. oben § 2 Rn 8). Die Ans...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / b) "Anlässlich der Scheidung"

Rz. 8 Die Ansprüche nach § 1568a BGB können "anlässlich der Scheidung" erhoben werden. Dies gewährleistet, dass die Ansprüche nach § 1568a BGB nicht erst nach Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe erhoben werden können; auf diese Weise können die Ansprüche als Scheidungsfolgesache im Verbund verfolgt werden, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / a) Ehegatten; anlässlich der Scheidung

Rz. 47 Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner müssen Ehegatten sein bzw. gewesen sein (vgl oben § 2 Rn 3 ff.). Der Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB kann, wie die Ansprüche nach § 1568a BGB, bereits "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h., nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag erhoben werden. Dies eröffnet die M...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / 1. Bestehende Ehe (§ 1361b BGB) und "anlässlich der Scheidung" (§ 1568a BGB)

a) Bestehende Ehe bei § 1361b BGB Rz. 3 Sämtliche Ansprüche nach § 1361b BGB setzen eine wirksame Ehe des Antragstellers und des Antragsgegners voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Ehegatten") und der systematischen Stellung des § 1361b BGB unter den Vorschriften von Titel 5 des Buches 4 über die "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen". Es darf sich al...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / II. Begriffsbestimmung – bestehende Ehe und Getrenntleben, "anlässlich" der Scheidung, Haushaltsgegenstände

1. Bestehende Ehe und Getrenntleben bei § 1361a BGB Rz. 4 § 1361a BGB setzt wie § 1361b BGB eine bestehende Ehe und das Getrenntleben der Ehegatten voraus, die Begriffe sind bei beiden Vorschriften identisch (vgl. oben § 2 Rn 3 ff.). Allerdings reicht bei § 1361a BGB – im Gegensatz zu § 1361b BGB – der Wille eines Ehegatten, getrennt zu leben, nicht aus; der Anspruch setzt vo...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / 1. Supranationale Regelung bei Eilmaßnahmen nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 86 Für Ehewohnungs- und Haushaltssachen gibt es keine supranationalen Regelungen. Die Brüssel I-VO bzw. das Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Haushaltssachen[121] (Luganer Übk 2007) sind nicht anzuwenden.[122] Die Brüssel IIa-VO erfasst Ehewohnungs- und Haus...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / bb) In stärkerem Maße Angewiesensein auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse der Ehegatten, Abs. 1 Alt. 1

Rz. 133 Der Überlassungsanspruch setzt in der ersten Alternative voraus, dass der die Überlassung der Wohnung verlangende Ehegatte in stärkerem Maße als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung angewiesen ist. Primär ist der unbestimmte Rechtsbegriff des "in stärkerem Maße Angewiesenseins" zu prüfen. Die allgemeinen Billigkeitsgründe der zweiten Alternati...mehr

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§ 1 Allgemeine Mandatsannahme / 2. Abgrenzungsprobleme

Rz. 10 Zunächst sind wiederum die Verfahren nach § 1361a BGB streng von jenen nach § 1586b BGB zu trennen. § 1361a BGB gilt von dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Endentscheidung der Scheidungssache; ab diesem Zeitpunkt gilt § 1568b BGB. Die Ansprüche nach § 1568b BGB können allerdings schon gleichzeitig mit der Scheidung ("anlässlich der ...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / b) Einzelfälle

aa) Der Pkw Rz. 8 Die Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist umstritten. Dieser Streit spiegelt die enorme gesellschaftliche Stellung des Pkws und damit zugleich diejenige des Materiellen in der Gesellschaft wider. Der Befund macht den Pkw jedoch nicht zum Haushaltsgegenstand; Pkws verdienen gegenüber anderen Gegenständen keine Sonderbehandlung, eine solche ist sachl...mehr

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§ 5 Internationales Privatr... / 2. Der Zeitraum ab dem Inkrafttreten IPR-Neuregelungsgesetzes vom 25.7.1986

Rz. 2 Nach dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes ergab sich insoweit eine neue Situation, als die Ehewirkungen nicht mehr in ihrer Gesamtheit an Art. 14 EGBGB angeknüpft wurden. Insbesondere für Unterhaltsansprüche wurde die neue Kollisionsnorm des Art. 18 EGBGB a.F. geschaffen. Das führte dazu, dass eine verbreitete Meinung die Ansprüche auf Herausgabe von Hausrat ...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / (bb) Scheidungsgerichtetes Motiv erforderlich

Rz. 42 Mit Rauscher [101] ist zu prüfen, ob der Ehegatte bereit ist, die bisher von den Ehegatten einvernehmlich gelebte Form der ehelichen Lebensgemeinschaft fortzusetzen, oder ob er die Trennung herbeiführt, weil er diese Lebensgemeinschaft in dieser Weise nicht mehr verwirklichen will.[102] Der Trennungswille muss also Ausdruck für einen Zustand der Störung der Ehe sein, d...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / ee) Computer

Rz. 12 Bei Computern kommt es, wie bei anderen Haushaltsgegenständen auch, auf die Zweckbestimmung und die überwiegende Nutzung an.[46] Wird der Computer überwiegend von sämtlichen Familienmitgliedern zur allgemeinen Freizeitgestaltung für schulische Belange der Kinder etc. genutzt, so handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand; nutzt ihn dagegen ein Ehegatte ganz überwieg...mehr

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§ 1 Allgemeine Mandatsannahme / 3. Vereinbarungen

Rz. 11 Vereinbarungen treffen die Ehegatten sowohl anlässlich der Eheschließung als auch anlässlich der Trennung oder Scheidung, wenngleich solche Vereinbarungen bei Haushaltsgegenständen in der Praxis seltener vorkommen als bei Ehewohnungssachen. Gleichwohl ist zu beobachten, dass in jüngerer Zeit notarielle Vereinbarungen immer häufiger, neben einer Regelung der die Ehewoh...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / 3. Haushaltsgegenstände

a) Der Begriff des Haushaltsgegenstandes Rz. 6 Der Begriff der Haushaltsgegenstände im Sinne von §§ 1361a, 1568b BGB ist weitgehend[3] derselbe wie in §§ 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB und entspricht demjenigen des Hausrats in §§ 1, 8 ff. HausratsVO a.F.[4] Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / (2) Fehlende Vereinbarung

Rz. 20 Heben die Ehegatten die Eigenschaft der Wohnung als Ehewohnung nicht ausnahmsweise durch eine wirksame Vereinbarung auf, behält die Wohnung diese Eigenschaft bis zur Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache[50] – wie die Auslegung zeigt. Hierfür spricht bereits die Bedeutung des Ausdrucks "Ehewohnung" im allgemeinen Sprachgebrauch.[51] Mit dem allgemeinen...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / 6. Begründung eines Mietverhältnisses außerhalb von § 1568a Abs. 4, Abs. 5 S. 1 BGB nicht möglich

Rz. 65 Weil ein Veräußerungsverbot nicht zulässig ist, dringt die Ansicht[98] vor, das Familiengericht könne gem. § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB, § 2 Abs. 4 GewSchG und gem. §§ 209 Abs. 1, 215 FamFG ein gegebenenfalls zeitlich begrenztes Nutzungs- oder Mietverhältnis zwischen den Ehegatten begründen, im Eilfall im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Falle der widerrechtlichen Verä...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / b) Folgesachen

Rz. 91 Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB, die kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG Folgesachen sind, erfasst § 105 FamFG nicht; § 201 FamFG ist deshalb nicht anwendbar, die örtliche Zuständigkeit indiziert nicht die internationale Zuständigkeit. Der in diesen Fällen die internationale Verbundzuständigkeit regelnde § 98 Abs. 2 FamFG verdrängt die für die Verbu...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / cc) Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 7 § 1361b BGB kann insgesamt nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet werden. Eine direkte Anwendung scheidet schon aufgrund des Wortlauts und der systematischen Stellung der Vorschrift aus. Auch eine entsprechende Anwendung im Wege der Analogie ist nicht möglich. Es fehlt bereits eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz – die Grundlage jeder Analogie[13...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / ff) Rechte

Rz. 13 Rechte an Haushaltsgegenständen, wie Ansprüche wegen Beschädigungen oder Zerstörung eines Haushaltsgegenstands, insbesondere gegenüber Versicherungen oder Anwartschaften zum Beispiel aufgrund eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt, können jedenfalls der Regelung des § 1361a BGB unterfallen. Ebenso zählen geliehene, gemietete und geleaste Gegenstände zu den Haushaltsgege...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / gg) Haustiere

Rz. 14 Auch seitdem Tiere gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen mehr sind, ist § 1361a BGB wie auch § 1568b BGB gemäß § 90a S. 3 BGB entsprechend anwendbar. Tiere sind dann Haushaltsgegenstände, wenn sie der familiären Freizeitgestaltung[48] oder ganz überwiegend der Liebhaberei dienen,[49] nicht aber, wenn die Tiere zum landwirtschaftlichen Inventar gehören oder mit ihnen Gewin...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / aa) Der Pkw

Rz. 8 Die Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist umstritten. Dieser Streit spiegelt die enorme gesellschaftliche Stellung des Pkws und damit zugleich diejenige des Materiellen in der Gesellschaft wider. Der Befund macht den Pkw jedoch nicht zum Haushaltsgegenstand; Pkws verdienen gegenüber anderen Gegenständen keine Sonderbehandlung, eine solche ist sachlich nicht g...mehr

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§ 6 Verfahrensrechtliche Be... / 2. Internationale Zuständigkeit gem. §§ 97 ff. FamFG

Rz. 87 Die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts für Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist nach §§ 97 ff. FamFG zu beurteilen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit ist zwischen selbstständigen Ehewohnungs- und Haushaltssachen und solchen, die Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG sind, und über die zusammen mit der Sche...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / a) Bestehende Ehe bei § 1361b BGB

Rz. 3 Sämtliche Ansprüche nach § 1361b BGB setzen eine wirksame Ehe des Antragstellers und des Antragsgegners voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Ehegatten") und der systematischen Stellung des § 1361b BGB unter den Vorschriften von Titel 5 des Buches 4 über die "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen". Es darf sich also weder um eine absolute Nichteh...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Rz. 2 Haushaltssachen sind alle von § 1361a BGB und von § 1568b BGB erfassten Verfahren. Es sind dies bei getrennt lebenden Ehegatten die Verfahren über den Herausgabeanspruch des Alleineigentümers gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB, den Überlassungsanspruch benötigter Haushaltsgegenstände des Nichteigentümers gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, das Zuweisungsverfahren nach § 1361a...mehr