§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet.

Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getroffenen Entscheidungen werden sich wesentlich gegenüber dem alten Recht verringern. Korrekturen von Wertunterschieden, die sich aufgrund unterschiedlicher Wertentwicklungen in den verschiedenen Versorgungssystemen im Versorgungsfall einstellen, werden künftig kaum noch notwendig sein.[2] Die Ehegatten nehmen im Rahmen der internen Teilung an der jeweiligen Wertentwicklung im Versorgungssystem des anderen Ehegatten teil. Zudem bleibt die nachehezeitliche Einkommensdynamik bei betrieblichen, einkommensabhängigen Versorgungen weiterhin dem schuldrechtlichen Wertausgleich vorbehalten. Lediglich in den Fällen der externen Teilung kann sich hier eine unterschiedliche Entwicklung einstellen. Dies dürfte jedoch zu keiner Abänderungsmöglichkeit durch den betroffenen Ehegatten führen, da er im Rahmen des § 14 VersAusglG eigenverantwortlich den Ausgleich der Anrechte in einer von ihm gewählten Zielversorgung durchgeführt hat.[3]

[2] Ausnahmen sind nachehezeitliche Gesetzesänderungen, die zu einer höheren Bewertung des Ehezeitanteils führen, so das ab 1.7.2014 in Kraft tretende Mütterrenten-Gesetz; zur Höhe siehe Fn 23.
[3] Eine Ausnahme ist die Abänderung von gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG extern ausgeglichenen Beamtenanrechten, wenn beim Verpflichteten nachehezeitlich der Fall der Dienstunfähigkeit eintritt.

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