Rz. 86

Für Ehewohnungs- und Haushaltssachen gibt es keine supranationalen Regelungen. Die Brüssel I-VO bzw. das Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Haushaltssachen[121] (Luganer Übk 2007) sind nicht anzuwenden.[122] Die Brüssel IIa-VO erfasst Ehewohnungs- und Haushaltssachen nicht, wenn kein Bezug zu einer Ehescheidung vorliegt.[123] Die VO erfasst nämlich nur die Scheidung selbst sowie sorgerechtliche Angelegenheiten.

Allerdings wird für Eilmaßnahmen Art. 20 Brüssel IIa-VO angewendet, freilich nur, wenn der beantragte Rechtsschutz in Zusammenhang mit einer Scheidung erfolge.[124] Demgegenüber ist Rauscher zutreffend der Ansicht, dass § 1361b BGB, nicht aber § 1361a BGB, von Art. 20 Brüssel IIa-VO erfasst wird.[125]

[121] ABl EU 2009 Nr. L 147/5, zuletzt berichtigt durch ABl EU 2011 Nr. L 115/31.
[122] MüKo-FamFG/Rauscher, § 105 Rn 5, § 97 Rn 39 ff.
[123] Erwägungsgrund (8); Zöller/Geimer, Anh. II Rn 22.
[124] Staudinger/Spellenberg, Internationales Eheverfahrensrecht, Art. 20, Rn 20.
[125] Rauscher/Rauscher, EuZPR, Art. 20, Rn 20 Fn 25; dem folgend MüKo-FamFG/Erbarth, § 200 Rn 119.

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