Die Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 VersAusglG führt zur sogenannten "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.[19] Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgleich durchgeführt. Wurden im Ausgangsverfahren bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung Anrechte eines Ehegatten versehentlich nicht berücksichtigt, vergessen oder verschwiegen oder sind sonstige Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler aufgetreten, können diese Fehler weder im Rahmen eines Abänderungsverfahrens noch durch einen nachträglichen Ausgleich durch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung korrigiert werden.[20] Damit ist es auch nicht möglich, solche Anrechte nachträglich auszugleichen, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist.[21]

Damit steigt die Gefahr der anwaltlichen Haftung erheblich, da eine spätere Korrekturmöglichkeit mit Inkrafttreten des neuen Rechts entfällt. Der Anwalt ist daher verpflichtet, bereits im Erstverfahren alles zu unternehmen, die Auskünfte zu den einzelnen Versorgungen vollständig und richtig zu erhalten. Hier ist vor allem von dem Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG Gebrauch zu machen. Eine Selbstverständlichkeit sollte darüber hinaus die Übersendung der Auskünfte der einzelnen Versorgungsträger wie auch eine Vorabberechnung des Familiengerichts sein.

Auch Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Versorgungsausgleichsrecht ermöglicht, so z.B. Kapitalleistungen einer betrieblichen Altersversorgung, können nicht im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG in die Teilung einbezogen werden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens unterlagen sie bisher dem Zugewinnausgleich,[22] sie waren nicht Gegenstand der Erstentscheidung.

[19] Vgl. OLG FamRZ 2013, 958.
[20] BGH FamRZ 2013, 1642; 2013, 1548.
[21] BGH FamRZ 2013, 1642; a.A. Götsche, FamRB 2012, 122 ff.
[22] BGH FamRZ 1992, 411; 1993, 1303.

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