Rz. 130

Die Ansprüche nach § 1568a BGB können "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h. sie können nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit der Scheidung erhoben werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Ansprüche als Scheidungsfolgesache im Verbund zu verfolgen, § 137 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. oben Rn 8).

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