Rz. 8

Die Ansprüche nach § 1568a BGB können "anlässlich der Scheidung" erhoben werden. Dies gewährleistet, dass die Ansprüche nach § 1568a BGB nicht erst nach Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe erhoben werden können; auf diese Weise können die Ansprüche als Scheidungsfolgesache im Verbund verfolgt werden, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG.

Sämtliche Ansprühe nach § 1568a BGB, insbesondere die Überlassungsansprüche gemäß § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB, bestehen erst ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache. Ihr Regelungsbereich schließt sich an denjenigen des § 1361b BGB an, mit dem eine vorübergehende Regelung (insbesondere die Überlassung der Ehewohnung) für die Dauer des Getrenntlebens verlangt werden kann, die allerdings mit Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache ihre Wirksamkeit verliert.

Könnten die Ansprüche nach § 1568a BGB nicht "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, wären sie keine Folgesache im Sinne von § 137 FamFG, da die Ansprüche erst nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erhoben werden könnten.

 

Rz. 9

 

Praxistipp

Es ist hier insbesondere zu beachten, dass die Ansprüche nach § 1361b BGB keine Folgesachen sein können, da keine Entscheidung für den Fall der Scheidung (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG) zu treffen ist.

Bei den Ansprüchen gemäß § 1568a BGB ist darauf zu achten, dass die Ehewohnungssachen nur dann Folgesachen werden, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht wird, § 137 Abs. 2 S. 1 Hs. 3 FamFG. Der Antrag muss ausdrücklich nur für den Fall der Scheidung gestellt werden, d.h. der Antrag ist nur unter der Voraussetzung, dass die Scheidung erfolgt, zu stellen.[16] Zudem muss sich der Antrag nur und ausdrücklich auf die Zeit nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache beziehen. Soweit der Zeitpunkt der Rechtskraft – wie regelmäßig – noch ungewiss ist, ist im Antrag wie im Tenor "ab Rechtskraft der Scheidung" zu formulieren. Ist der Scheidungsausspruch dagegen bereits rechtskräftig, ist das Datum anzugeben.[17] Es ist hier darauf zu achten, dass Anträge aufgrund der Ansprüche nach § 1568a BGB, die nicht im Verbund geltend gemacht werden, nicht vor Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden dürfen, da sie in einem solchen Fall als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Allein § 137 Abs. 2 FamFG ermöglicht einen Antrag auf künftige Leistung, ohne dass die Voraussetzung der §§ 257 ff. ZPO vorliegen, und privilegiert so die Geltendmachung bestimmter Verfahrensgegenstände im Verbund.

Der Verbund unterliegt insgesamt, also auch in den Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit in einem solchen Falle auch die Ehewohnungssache, dem Anwaltszwang, § 114 Abs. 1, Abs. 2. FamFG.

 

Rz. 10

Die Ansprüche nach § 1568a BGB finden bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) nach § 1318 Abs. 4 Hs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Sie gelten hingegen nicht bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten und selbstredend nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

[16] MüKo-FamFG/Heiter, § 137 Rn 28.
[17] MüKo-FamFG/Heiter, § 137 Rn 31.

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