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Auch seitdem Tiere gemäß § 90a S. 1 BGB keine Sachen mehr sind, ist § 1361a BGB wie auch § 1568b BGB gemäß § 90a S. 3 BGB entsprechend anwendbar. Tiere sind dann Haushaltsgegenstände, wenn sie der familiären Freizeitgestaltung[48] oder ganz überwiegend der Liebhaberei dienen,[49] nicht aber, wenn die Tiere zum landwirtschaftlichen Inventar gehören oder mit ihnen Gewinn erzielt werden soll, wie zum Beispiel bei einem Zuchtpferd.[50]

[48] OLG Zweibrücken FamFG 1989, 1432.
[49] OLG Schleswig NJW 1998, 3127.
[50] Vgl. dazu OLG Naumburg FamRZ 2001, 481.

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