Rz. 2

Nach dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes ergab sich insoweit eine neue Situation, als die Ehewirkungen nicht mehr in ihrer Gesamtheit an Art. 14 EGBGB angeknüpft wurden. Insbesondere für Unterhaltsansprüche wurde die neue Kollisionsnorm des Art. 18 EGBGB a.F. geschaffen. Das führte dazu, dass eine verbreitete Meinung die Ansprüche auf Herausgabe von Hausrat und die Zuweisung der Ehewohnung unterhaltsrechtlich qualifizierte und darum Art. 18 EGBGB a.F. anwendete. Dies ist mit dem Wegfall der Vorschrift und deren Ersetzung durch das Haager-Protokoll über das auf Unterhaltsplichten anzuwendende Recht (HUntProt)[1] ab 18.6.2011 nicht mehr möglich; das HUntProt erfasst solche Ansprüche nicht.[2]

Da insbesondere bei dem Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB häufig Eile geboten war, wurde die Anknüpfung an die lex fori von vielen Gerichten als sachgerechter angesehen als die oft mühevolle und zeitraubende Ermittlung des ausländischen Heimatrechts der Ehegatten. Diesem praktischen Bedürfnis hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung vom 11.11.2001[3] durch Einfügung des neuen Art. 17a EGBGB Rechnung getragen.

 

Rz. 3

Die für ab dem 21.6.2012 eingeleitete Verfahren gemäß Ihrem Art. 18 Abs. 1 S. 1 geltende Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO),[4] die für 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) das internationale Scheidungsrecht vereinheitlicht, führt für den Bereich des Art. 17a EGBGB, also für Ehewohnungen und Haushaltsgegenstände, keine Änderungen herbei; Ehewohnung und Haushaltsgegenstände fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO.

Der sachliche Anwendungsbereich der Rom III-VO erfasst nach Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Im Unterschied zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) ist die Rom III-VO nach Art. 1 Abs. 2c Rom III-VO nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar. Der Anwendungsbereich beschränkt sich – insoweit wie Brüssel IIa-VO – auf die Auflösung des Statusverhältnisses als solches, das Scheidungsfolgenrecht wird komplett ausgeklammert, wie die Negativbeispiele der Art. 1 Abs. 2e bis g Rom III-VO zeigen.[5] Ehewohnungs- und Haushaltssachen fallen deshalb nicht unter die Tatbestandsvariante "ohne Auflösung des Ehebandes". Insoweit stimmen der Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO und der Rom III-VO überein. Beide Verordnungen erfassen insbesondere die Familiensachen, Güterrecht, Versorgungsausgleich, Haushaltssachen, Ehewohnungssachen und Unterhalt nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung anhängig gemacht wurden.[6]

[1] ABl. EU Nr. L 331 vom 29.12.2010, S. 19 ff.
[2] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 18 Anh. EGBGB Rn 27; Palandt/Thorn, vor Art. 19 EGBGB, HUntProt Art. 1 Rn 6.
[3] BGBl I 2001, 3513.
[4] ABl. EU Nr. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 ff.
[5] Helms, FamRZ 2011, 1775, 1776; vgl. auch hierzu und insgesamt zu Rom III-VO Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2010, 1 ff.
[6] Erwägungsgründe Nr. 8, Nr. 10 Brüssel IIa-VO, vgl. auch Borrás, Erläutender Bericht zum EheGVÜ, ABl. EG C 221/27 Nr. 22 S. 35. So auch Thomas/Putzo/Hüßtege, EuEheVO Art. 1 Rn 2; Johannsen/Henrich/Henrich, 98 Rn 5; MüKo-FamFG/Rauscher, § 97 Rn 46; MüKo-FamFG/Gottwald, Art. 1 Brüssel IIa-Vo Rn 6, 10.

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