[1] I. Die Beschwerdeführerin wendet sich – gleichzeitig im Wege des Eilantrags – gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009 und 2011 geborenen jüngsten Kinder.

[2] 1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern. Ihre älteste, nichteheliche Tochter ist bereits volljährig und wohnt nicht mehr im mütterlichen Haushalt. Aus einer mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei weitere Kinder, geboren 2001 und 2004, hervorgegangen, die nach Trennung und Scheidung zunächst in der Obhut der Beschwerdeführerin lebten. Nach der Scheidung wurde die Beschwerdeführerin 2009 und 2011 Mutter der beiden hier betroffenen Kinder, die zunächst ebenfalls in der Obhut der Mutter aufwuchsen.

[3] Seit 2009 erhielt die Familie Erziehungshilfen in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Dabei waren nacheinander zwei verschiedene Träger im Einsatz. Da diese familienunterstützende Maßnahme nicht ausreichte, erhielt die Familie zusätzlich eine ambulante flexible Hilfe durch eine Hauswirtschafterin. Die Hilfen wurden vom Kreisjugendamt zum 1.1.2013 eingestellt.

[4] Im Jahr 2010 durchlitt die Beschwerdeführerin eine mehrmonatige mittelgradige depressive Episode. Diese führte im Jahr 2010 zu einer parasuizidalen Tabletteningestion, in deren Folge die Beschwerdeführerin unterschiedliche medizinische, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen stationärer und ambulanter Art erfuhr.

[5] Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 beantragte der geschiedene Ehemann die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder auf sich. Das Kreisjugendamt beantragte am 12.11.2012 die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB bezüglich der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 27.2.2013 beantragte das Kreisjugendamt die Anordnung familiengerichtlicher Eilmaßnahmen. Die Situation der betroffenen Kinder habe sich deutlich verschlechtert, so dass nun ein akuter Handlungsbedarf bestehe. Durch gerichtliche Vereinbarung vom 27.3.2013 einigten sich die Eltern darauf, dass der Sohn der geschiedenen Eheleute bis auf Weiteres beim Vater lebt.

[6] b) Mit Beschl. v. 27.3.2013 entschied das Amtsgericht nach Anhörung der Kinder sowie nach Anhörung unterschiedlicher professionell Beteiligter, von familiengerichtlichen Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung abzusehen.

[7] c) Mit Beschl. v. 17.6.2013 übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf den Vater. Auch die gemeinsame Tochter zog daraufhin zum Vater. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten durch den Senat nahm die Beschwerdeführerin ihre gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde auf Empfehlung des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 17.10.2013 zurück.

[8] d) Durch angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts vom 19.6.2013 wurde – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für die beiden bei ihr verbliebenen Kinder hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung und Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und auf das Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Das Kindeswohl sei aufgrund (unverschuldeten) Versagens der Mutter im Fall eines weiteren Wohnens im mütterlichen Haushalt gefährdet.

[9] Das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich im Wesentlichen auf die Erkenntnisse der Sachverständigen: Diese kämen zu dem Ergebnis, dass eine Fremdunterbringung sinnvoll sei, um den beiden Kindern die Chance auf eine ruhige, gesunde, sichere und verlässliche Umgebung ohne gravierende Mängel in der Basisversorgung zu geben. Die Mutter sei in der allgemeinen Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Hinsichtlich der speziellen Erziehungsfähigkeit seien insbesondere bei den Teilaspekten körperliche Versorgung und Schutz sowie Vermittlung von Regeln erhebliche Einschränkungen festgestellt worden. Die Mutter befinde sich aufgrund eigener psychischer Erkrankung und ihrer Persönlichkeitsstruktur im Allgemeinen in einer dauernden Überlastungssituation. Hierdurch sei es trotz des großen von außerhalb in der Familie installierten Helfersystems offenbar wiederholt zu Situationen gekommen, die das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder zumindest mittelfristig gefährdet hätten und auch zukünftig gefährden könnten. Die fachlichen Empfehlungen der durch das Jugendamt installierten Hilfspersonen seien von der Mutter regelmäßig nicht umgesetzt worden.

[10] Das Gericht verkenne nicht, dass es der Mutter unter Inanspruchnahme der diversen durch das Jugendamt installierten Hilfsmaßnahmen zeitweise gelungen sei, eine positive Entwicklung hinsichtlich der Strukturierung des Haushalts und der Kindererziehung in Gang zu setzen. Nachdem allerdings die Fortführung von Hilfemaßnahmen durch das Jugendamt abgelehnt werde und die Mutter daher selbst für eine Verbesserung der Lebens- und Wohnsituation sorgen müsste, sei dav...

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