Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert.

a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der Scheidung

§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet.

Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getroffenen Entscheidungen werden sich wesentlich gegenüber dem alten Recht verringern. Korrekturen von Wertunterschieden, die sich aufgrund unterschiedlicher Wertentwicklungen in den verschiedenen Versorgungssystemen im Versorgungsfall einstellen, werden künftig kaum noch notwendig sein.[2] Die Ehegatten nehmen im Rahmen der internen Teilung an der jeweiligen Wertentwicklung im Versorgungssystem des anderen Ehegatten teil. Zudem bleibt die nachehezeitliche Einkommensdynamik bei betrieblichen, einkommensabhängigen Versorgungen weiterhin dem schuldrechtlichen Wertausgleich vorbehalten. Lediglich in den Fällen der externen Teilung kann sich hier eine unterschiedliche Entwicklung einstellen. Dies dürfte jedoch zu keiner Abänderungsmöglichkeit durch den betroffenen Ehegatten führen, da er im Rahmen des § 14 VersAusglG eigenverantwortlich den Ausgleich der Anrechte in einer von ihm gewählten Zielversorgung durchgeführt hat.[3]

[2] Ausnahmen sind nachehezeitliche Gesetzesänderungen, die zu einer höheren Bewertung des Ehezeitanteils führen, so das ab 1.7.2014 in Kraft tretende Mütterrenten-Gesetz; zur Höhe siehe Fn 23.
[3] Eine Ausnahme ist die Abänderung von gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG extern ausgeglichenen Beamtenanrechten, wenn beim Verpflichteten nachehezeitlich der Fall der Dienstunfähigkeit eintritt.

b) Voraussetzungen der Abänderung

Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und zudem bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Dies entspricht der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG in den sogenannten Bagatellfällen.

Die Bezugsgrößen stellen sich tabellarisch wie folgt dar:

 

Gültig

ab

Bezugsgröße

[mtl.] gem.

§ 18 SGB IV

1 % der

monatlichen

Bezugsgröße

120 % der

monatlichen

Bezugsgröße
01/1990 DM 3.290,00 DM 32,90 DM 3.948,00
01/1991 DM 3.360,00 DM 33,60 DM 4.032,00
01/1992 DM 3.500,00 DM 35,00 DM 4.200,00
01/1993 DM 3.710,00 DM 37,10 DM 4.452,00
01/1994 DM 3.920,00 DM 39,20 DM 4.704,00
01/1995 DM 4.060,00 DM 40,60 DM 4.872,00
01/1996 DM 4.130,00 DM 41,30 DM 4.956,00
01/1997 DM 4.270,00 DM 42,70 DM 5.124,00
01/1998 DM 4.340,00 DM 43,40 DM 5.208,00
01/1999 DM 4.410,00 DM 44,10 DM 5.292,00
01/2000 DM 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00
01/2001 DM 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00
01/2002 EUR 2.345,00 EUR 23,45 EUR 2.814,00
01/2003 EUR 2.380,00 EUR 23,80 EUR 2.856,00
01/2004 EUR 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00
01/2005 EUR 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00
01/2006 EUR 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00
01/2007 EUR 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00
01/2008 EUR 2.485,00 EUR 24,85 EUR 2.982,00
01/2009 EUR 2.520,00 EUR 25,20 EUR 3.024,00
01/2010 EUR 2.550,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00
01/2011 EUR 2.555,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00
01/2012 EUR 2.625,00 EUR 26,25 EUR 3.150,00
01/2013 EUR 2.695,00 EUR 26,95 EUR 3.234,00
01/2014 EUR 2.765,00 EUR 27,65 EUR 3.318,00

Nach altem Recht kam eine Abänderung gem. § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG in Betracht, wenn sich der Ausgleichswert in Form des hälftigen Saldos gegenüber der Erstentscheidung relativ bewertet um mindestens 10 % geändert hat, absolut musste die Abweichung größer als 0,5 % der o.g. monatlichen Bezugsgröße sein.

Anders als im alten Recht hat nunmehr eine Gesamtbilanzierung nicht mehr zu erfolgen. Die Abänderungsmöglichkeit besteht bereits dann, wenn sich der Ausgleichswert eines Versorgungsanrechts wesentlich im Sinne des Gesetzes geändert hat. Damit ist eine anrechtsbezogene Abänderung möglich. Dies kann dazu führen, dass Abänderungen des Versorgungsausgleichs, die im alten Recht an der Wesentlichkeitsgrenze scheiterten, jetzt im neuen Recht durchführbar sind.

Nach § 225 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG unterliegen lediglich Anrechte der Regelversorgungssysteme einer nachträglichen Abänderung. Hierbei handelt es sich um

gesetzliche Rentenanrechte,
beamtenrechtliche Anrechte,
berufsständische Versorgungsanrechte oder Anrechte aus vergleichbaren Versorgungssystemen,
Anrechte der Alterssicherung der...

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