Nach § 227 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 FamFG sind auch Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung der §§ 20 ff. VersAusglG abänderbar.

Damit besteht die Möglichkeit, bei wesentlicher nachträglicher Veränderung im Hinblick auf die Tatsachen oder Rechtsgrundlagen eine Abänderung vornehmen zu können. § 227 Abs. 1 VersAusglG umfasst damit den schuldrechtlichen wie auch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach altem Recht, als auch Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung und auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Ebenfalls hiervon betroffen ist die Abtretung nach § 21 VersAusglG.

Abfindungsentscheidungen nach §§ 23, 24 VersAusglG unterliegen nicht der Abänderung nach § 227 Abs. 1 FamFG, da es sich um Zahlung eines Kapitalbetrages und nicht um eine wiederkehrende Leistung handelt.[13]

[13] So auch Prütting/Helms/Wagner, FamFG, § 227 Rn 3.

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