Rz. 10

Zunächst sind wiederum die Verfahren nach § 1361a BGB streng von jenen nach § 1586b BGB zu trennen. § 1361a BGB gilt von dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Endentscheidung der Scheidungssache; ab diesem Zeitpunkt gilt § 1568b BGB. Die Ansprüche nach § 1568b BGB können allerdings schon gleichzeitig mit der Scheidung ("anlässlich der Scheidung") erhoben werden. Sie können deshalb als Scheidungsfolgesache im Verbund geltend gemacht werden, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG.

Zudem ist das Konkurrenzverhältnis des Herausgabeanspruchs des Alleineigentümers gemäß § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB während der Zeit des Getrenntlebens zu dem allgemeinen Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB problematisch. Soweit § 985 BGB eingreift, handelt es sich nicht um eine Haushaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG.

Außerdem ist auch bei Haushaltssachen für die Zeit des Getrenntlebens das Verhältnis von § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB von demjenigen nach § 861 Abs. 1 BGB abzugrenzen. Letzterenfalls legt keine Haushaltssache vor, sondern wiederum eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG.

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