Gem. §§ 45 ff. RVG waren die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten nur auf 963,90 EUR festzusetzen. Denn die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung hat nicht zur Folge, dass der der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist.

1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350).

a) Ausgangspunkt für die Frage des Umfangs der Kostenerstattung aus der Staatskasse ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG.

Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst hinsichtlich des Mehrvergleichs neben der Einigungsgebühr gem. Nr. 3101 und 3104 VV auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit – zweifelsfrei angefallener – Gebühren aus der Staatskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses.

Hiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass das Gericht berechtigt ist, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf alle mit dem Vergleichsschluss zusammenhängende Gebühren (also auch die Verfahrens- und die Einigungsgebühr) zu erstrecken und sowohl das Ausgangsgericht als auch das Rechtsmittelgericht im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 48 Abs. 1 RVG an eine solche umfassende Bewilligung und Beiordnung gebunden sind.

b) Vorliegend beinhaltet der Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligende Beschluss – wie in der Praxis üblich – weder eine ausdrückliche Erstreckung auf alle insoweit anfallenden Anwaltsgebühren noch eine entsprechende Einschränkung auf die bloße Einigungsgebühr.

Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B. OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 u. OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

Ein solcher – wie auch vorliegend – weder präzise gefasster noch näher begründeter Bewilligungsbeschluss ist zum Zwecke der Ermittlung seiner Reichweite vielmehr nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Infolge der Anwaltsbeiordnung darf dabei die Rechtskundigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nicht unberücksichtigt bleiben.

Auf die nachträglichen Ausführungen des bewilligenden Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zum Umfang der Bewilligung kann es hingegen im Zweifel nicht ankommen. Eben so wenig kann hier der seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte § 48 Abs. 5 RVG herangezogen werden.

c) Danach kann ein Rechtssuchender jedenfalls nach der ausdrücklichen, allerdings auch nur insoweit erfolgten Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 1.8.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgehen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch insoweit auf die Verfahrens- und Terminsgebühr erstreckt.

aa) Dem Gesetzgeber war die hier aufgeworfene Streitfrage bekannt. Dennoch nahm er lediglich in § 48 Abs. 3 RVG eine Klarstellung dahin vor, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in den dort enumerativ aufgeführten Fällen auf alle mit dem Mehrvergleich erforderliche anwaltlichen Tätigkeiten erstreckt (vgl. BT-Drucks 17/11471 S. 270). Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mehrvergleiche über nicht von Amts wegen einzuleitende Folgesachen bei Anhängigkeit einer Ehesache.

bb) Die vorliegende Fallkonstellation ist grundsätzlich vergleichbar mit einem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 7.2.2014 – 23 WF 1209/13). Für diesen hat der BGH entschieden, dass Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, also die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1708).

Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH ist, dass für nicht anhängige Verfahren und daher auch für das reine Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann aber grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Verfahrensgegenstände Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Bewilligu...

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