Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 24.04.2012; Aktenzeichen 317 F 85/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Kostenbeschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 24.4.2012 (317 F 85/12) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 19.3.2012 begehrte der Antragsteller, der von der Antragsgegnerin getrennt lebt, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das am 0.9.2002 geborene gemeinsame Kind D sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, das Kind ohne Zustimmung des Antragstellers an der Erstkommunion teilnehmen zu lassen. Im Termin vom 29.3.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass B bis zum Beginn der Sommerferien 2012 im Haushalt der Kindesmutter verbleiben solle, trafen eine Umgangsregelung, einigten sich darüber, dass die Erstkommunion stattfinde sowie darüber, dass das weitere ehegemeinsame Kind T den Vater jederzeit besuchen könne. Weiter heißt es im Protokoll:

"b. u. v.

(...)

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von RA C für das Verfahren und den Vergleich bewilligt.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

4. Der Mehrwert für den Vergleich wird auf 3.000 EUR festgesetzt."

Mit Kostenantrag vom 18.4.2012 (Bl. 7 VKH-Heft) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, gegen die Staatskasse Gebühren und Auslagen i.H.v. 1.131,21 EUR festzusetzen; hierin enthalten waren eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr aus dem Verfahrenswert des Vergleichs.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen am 24.4.2012 unter Reduzierung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr mit 1.018,64 EUR fest.

Gegen diese Festsetzung richtet sich das Rechtsmittel der Bezirksrevisorin, mit welchem sie eine Reduzierung der Festsetzung auf 714,60 EUR erstrebt und geltend macht, Verfahrens(differenz)gebühr und Terminsgebühr seien nicht aus der Landeskasse zu erstatten.

Durch Beschluss vom 4.9.2012 hat die Abteilungsrichterin die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dem Antragsteller sei nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Verfahrenskostenhilfe für einen umfassenden Elternvergleich bewilligt worden. Es bestehe keine Veranlassung anzunehmen, dass sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auf Verfahrens- und Einigungsgebühr erstrecke.

Gegen diese Entscheidung hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 28.3.2013 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG an sich statthafte, gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch mit Rücksicht auf den Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (hier: 304,04 EUR) und daher insgesamt zulässig. In der Sache selbst bleibt sie ohne Erfolg.

1. Im Hinblick darauf, dass mit nicht angegriffener Wertfestsetzung vom 29.3.2012 der Wert für das Verfahren auf 1.500 EUR, der Mehrwert für den Vergleich auf 3.000 EUR festgesetzt worden ist, liegt hier die Konstellation des sog. "Mehrvergleichs" vor. Für diese Konstellation ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Gebühren der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse erstattet verlangen kann.

2. a) Gemäß § 48 Abs. 1 RVG richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit - zweifelsfrei angefallener - Gebühren aus der Landeskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses. Dabei unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass das Gericht berechtigt ist, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf mit dem Vergleichsschluss zusammenhängende Gebühren (also die Verfahrens- und die Einigungsgebühr) zu erstrecken (OLG Köln [4. Zivilsenat] B. v. 12.7.2007 - 4 WF 117/07, AGS 2008, 65; vgl. weiter OLG Köln [27. Zivilsenat] B. v. 12.11.2012 - 27 WF 171/12; OLG Schleswig B. v. 22.2.2012 - 15 WF 437/11, FamRZ 2012, 1416 = NJW 2012, 1523; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, § 48 Rz. 120; Anwaltkommentar-RVG-Fölsch/Schnapp/N. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 48 Rz. 11).

Es liegt nahe, eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe "für das Verfahren und den Vergleich" regelmäßig dahingehend auszulegen, dass mit ihr alle entstandenen Gebühren abgedeckt und mithin von der Landeskasse zu erstatten sind (a.A. OLG Köln [12. OLG Köln] B. v. 1.3.2012 - 12 WF 29/12, MDR 2012, 1193). Hierfür spricht, dass für den sachlichen Umfang der Bewilligung die objektive Sicht der - rechtskundigen - Verfahrensbeteiligten maßgeblich ist (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.), die einer Bewilligung "für den Vergleich" gerade keine Einschränkung entnehmen werden. ...

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