Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr für Besprechungen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr kann auch dann anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses der Klägervertreter fernmündlich mit dem Beklagtenvertreter die Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO bespricht.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG-VV Nr. 3104 Teil 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.01.2006; Aktenzeichen 8 O 148/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Berlin vom 2.1.2006 - 8 O 148/05 - geändert:

Die nach dem Beschluss des LG Berlin vom 25.11.2005 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 9.134,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2005 festgesetzt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.500 EUR.

 

Gründe

I. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, § 91 ZPO. Das LG hat die Festsetzung auch einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) zu Unrecht abgelehnt.

1. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BGH, EBE/BGH 2007, 19, juris Rz. 6 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1971, 209). Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlichen Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, a.a.O., juris Rz. 8). Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Die Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll (BGH, a.a.O.). Die Besprechung kann auch telefonisch erfolgen (BGH, a.a.O., juris Rz. 7).

Vorliegend hatte der Klägervertreter am 23.8.2005 vom Beklagtenvertreter fernmündlich das Einverständnis eingeholt, den für die hier vorliegende negative Feststellungsklage angesetzten Verhandlungstermin vom 25.8.2005 im Hinblick auf die am 17.9.2005 anstehende mündliche Verhandlung über die anderweit zwischen den Parteien anhängige Leistungsklage aufheben zu lassen. Die Aufhebung des Verhandlungstermins ist dann auch erfolgt. In einem weiteren Gespräch zwischen den Parteivertretern vom 21.10.2005 haben diese die Verfahrenslage für die vorliegende negative Feststellungsklage im Hinblick auf die durchgeführte mündliche Verhandlung im Leistungsklageverfahren und das zwischenzeitlich ergangene Leistungsklageurteil besprochen und eine beiderseitige Erledigungserklärung in Aussicht genommen. Das vorliegende Feststellungsklageverfahren ist dann auch nachfolgend beiderseits für erledigt erklärt worden.

3. Unter diesen Umständen sind die rechtlichen Voraussetzungen der oben genannten Terminsgebühr für eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens zwanglos gegeben. Die Parteivertreter haben telefonisch den Weg zu einer Erledigung des Feststellungsklageverfahrens erörtert und in Aussicht genommen.

a) Dem Vortrag des Klägers zum Inhalt der geführten Telefonate hat die Beklagte nicht widersprochen. Jedenfalls dies genügt zur Feststellung der gebührenauslösenden Umstände im Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, BGHReport 2007, 231 = juris Rz. 6).

b) In dem vorliegenden Feststellungsrechtsstreit konnte eine Terminsgebühr dem Grunde nach auch anfallen, denn es unterlag einer notwendigen mündlichen Verhandlung, § 128 Abs. 1 ZPO. Dass nach der beiderseitigen Erledigungserklärung diese Notwendigkeit entfallen ist, steht nicht entgegen. Denn die hier in Rede stehende Terminsgebühr wird auch gerade deswegen gewährt, um eine mündliche Verhandlung vermeiden zu helfen.

c) Unerheblich ist auch, dass nach der mündlichen Verhandlung und Entscheidung im Leistungsklageverfahren für das vorliegende Feststellungsklageverfahren das Feststellungsi...

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