Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Terminsgebühr bei Mehrvergleich bei PKH-Bewilligung "für den Vergleich"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche mit geregelt, so entsteht die Terminsgebühr bezogen auf die im Vergleich insgesamt geregelten Ansprüche [(Mehrwert des Vergleich) (so auch Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl. VV Vorbem. 3 Rz. 150; Geroldt/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3104 Rz. 60)].

2. Die für den Vergleich bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich jedenfalls dann auch auf diese (erhöhte)Terminsgebühr, wenn das erkennende Gericht, vor dem die betroffene mündliche Verhandlung statt gefunden und das die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hat, im angefochtenen Beschluss erklärt, es habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden waren, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen, da darin die klar stellende, ausdrücklich erklärte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr liegt.

 

Normenkette

ZPO §§ 121, 126; RVG §§ 45, 48, 56, 33; VV RVG Nr. 3104

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 12.06.2007; Aktenzeichen 41 F 186/06 (PKH))

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. IX RVG).

 

Gründe

I. Im vorliegendem Verfahren ist beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen.

Es erging der Beschluss: "Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich".

In den anschließenden Verfahren auf Festsetzung der Vergütungen der beigeordneten Rechtsanwälte setzte der Rechtspfleger die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Terminsgebühren ab und berechnete diese Gebühren nur nach dem Gegenstand der rechtshängigen Ansprüche.

Den hiergegen eingelegten Erinnerungen half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter vor.

Mit dem vom Bezirksrevisor angefochtenen Beschluss vom 12.6.2007 hob das AG den Vergütungsfestsetzungsbeschluss insoweit auf, als die Terminsgebühr teilweise (nach dem Mehrwert des Vergleichs) abgesetzt worden war.

Das AG führt aus, die Terminsgebühr sei auch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden und der Beschluss über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich sei dahin auszulegen, dass damit auch die Terminsgebühr bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche erfasst war, weil bei Vergleichsschluss das AG beabsichtigt hatte, die Parteien von allen Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten frei zustellen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entstanden sind.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das AG die Beschwerde zugelassen, die der Bezirksrevisor eingelegt hat.

II. Die gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist in der Sache nicht begründet.

Er wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt der Entstehung von Terminsgebühren bezogen auf die im Vergleich geregelten nicht rechtshängigen Ansprüche (so auch Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl. VV Vorbem. 3 Rz. 150; Geroldt/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3104 Rz. 60).

Er ist allerdings der Ansicht, dass die für den Vergleich bewilligte Prozesskostenhilfe sich nicht auch auf diese Terminsgebühren erstreckt.

Es mag dahin stehen, wie diese Frage grundsätzlich zu entscheiden ist (bejahend OLG Koblenz v. 6.6.2006 - 14 W 328/06, MDR 2007, 182 = OLGReport Koblenz 2006, 895 = FamRZ 2006, 1691, das die Erstreckung auch auf die Terminsgebühr bezüglich der nichtsrechtshängigen Ansprüche als "folgerichtig" bezeichnet).

In diesem Fall sind die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Termingebühren jedenfalls von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich erfasst.

Indem der Amtsrichter, der die betroffene mündliche Verhandlung geleitet und die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hat, im angefochtenen Beschluss erklärt, er habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden waren, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen, hat er seinen Beschluss ergänzend klar gestellt. Darin liegt die vom Bezirksrevisor geforderte ausdrückliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr. Der entsprechende Antrag, falls er überhaupt erforderlich sein sollte, liegt in der erhobenen Erinnerung.

Dass das AG berechtigt ist, die PKH-Bewilligung auch auf die Terminsgebühren zu erstrecken, unterliegt keinem Zweifel.

Wegen der mit der Einführung der Terminsgebühren ggü. der früheren Situation mit Erörteru...

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