Rz. 5

Die Ansprüche nach § 1568b BGB können – wie diejenigen nach § 1568a BGB – "anlässlich" der Scheidung geltend gemacht werden, d.h., sie können nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit der Scheidung erhoben werden; das eröffnet die Möglichkeit, die Ansprüche als Scheidungsfolgesachen im Verbund verfolgen zu können (vgl. oben § 2 Rn 8). Die Ansprüche finden bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) nach § 1318 Abs. 4 Hs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Demgegenüber gelten sie nicht bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

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