Mit der Einführung des § 51 VersAusglG ist sichergestellt, dass auch eine Abänderungsmöglichkeit für die Entscheidungen gegeben ist, die unter der Geltung des alten Versorgungsausgleichsrechts ergangen sind.[14] Gleichzeitig bedarf es auch hierbei der Überwindung verschiedener Hürden, um die bereits rechtskräftigen Entscheidungen in das neue Recht zu transformieren. § 51 VersAusglG regelt die hierfür maßgeblichen materiellen Voraussetzungen.

§ 52 VersAusglG verweist im Hinblick auf die Durchführung auf § 226 FamFG und regelt damit die Art des Verfahrens.

Damit kann auch der Antrag nach § 51 VersAusglG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem ein Ehegatte eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Recht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.

§ 51 regelt zwei verschiedene Fälle, Altentscheidungen in das neue Recht zu transferieren:

  1. Im Fall einer tatsächlichen nachehezeitlichen Wertveränderung des Ausgleichswerts eines Anrechts besteht nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG die Möglichkeit der Abänderung.
  2. Bei Wertverzerrungen des Ehezeitanteils aufgrund der Dynamisierung einerseits und des Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung andererseits besteht auch hier die Möglichkeit einer Abänderung und damit der Anwendung neuen Rechts (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG).

Die beiden Abänderungsoptionen schließen sich nicht gegenseitig aus. Eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG im Fall der Dynamisierung innerhalb der Erstentscheidung ist jedoch nach Abs. 4 ausgeschlossen, wenn in der Erstentscheidung das Anrecht nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG dem erweiterten Splitting unterworfen wurde und hinsichtlich dieses Anrechts noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen der §§ 20 ff. VersAusglG geltend gemacht werden können.

§ 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 4 und 5 FamFG, so dass auch in Fällen der Wartezeiterfüllung eine Abänderung unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze möglich ist. In jedem Fall muss sich die Abänderung jedoch zugunsten eines der Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. Unter diesem Gesichtspunkt ist in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.[15] Da eine Totalrevision sämtlicher in den Ausgleich einbezogener Anrechte stattfindet, damit eine Neuregelung auf der Grundlage des neuen Rechts erfolgt, müssen alle Vorschriften des neuen Rechts Anwendung finden. Eine eventuelle Besserstellung des überlebenden Ehegatten oder die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung ist Folge dieser Regelung, da keine Anrechte zugunsten des Verstorbenen übertragen oder begründet werden können. Es ist daher eine Gesamtbilanz aller Ausgleichswerte zu erstellen. Der Ausgleichsanspruch des Überlebenden ist begrenzt auf die Hälfte der Differenz aller zusammengerechneten Anrechte. Ist der Überlebende insgesamt ausgleichspflichtig, findet ein Ausgleich nicht statt.

Da eine Verweisung auf § 225 Abs. 1 FamFG unterblieben ist, können grundsätzlich alle Anrechte der Erstentscheidung von der Abänderung betroffen sein. Die Einschränkung auf Anrechte nach § 32 VersAusglG ist nicht gegeben.

Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, dies gilt auch für bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler.[16] Auch im Fall der Wertveränderung eines anderen im Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts, sind nur die im Erstverfahren einbezogenen Anrechte abänderbar.[17] Hierbei reicht eine bilanzielle Berücksichtigung im Rahmen des Gesamtausgleichs bei der Erstentscheidung aus.

Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 FamFG ist für das Abänderungsverfahren eine Antragstellung notwendig.

[14] Auch solche nach § 10a VAHRG, OLG Celle FF 2013, 409.
[15] BGH FamRZ 2013, 1287 m. Anm. Holzwarth.
[16] BGH FamRZ 2013, 1548 m. Anm. Borth.

a) Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG wegen Wertveränderung

§ 51 VersAusglG bietet künftig die Möglichkeit, Versorgungsausgleichsentscheidungen, die noch nach altem Recht ergangen sind, dem neuen Recht anzupassen. Damit wird auch weiterhin der Forderung des BVerfG[18] Genüge getan. Entscheidungen des bisherigen Rechts haben des häufigeren eine angemessene Teilhabe verfehlt und sind daher korrekturbedürftig.

[18] BVerfG FamRZ 1993, 161.

aa) Totalrevision im neuen Recht

Die Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 VersAusglG führt zur sogenannten "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.[19] Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgleich durchgeführt. Wurden im Ausgangsverfahren bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung Anrechte eines Ehegatten versehentlich nicht berücksichtigt, vergessen oder verschwiegen oder sind sonstige Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler aufget...

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