Rz. 12

Bei Computern kommt es, wie bei anderen Haushaltsgegenständen auch, auf die Zweckbestimmung und die überwiegende Nutzung an.[46] Wird der Computer überwiegend von sämtlichen Familienmitgliedern zur allgemeinen Freizeitgestaltung für schulische Belange der Kinder etc. genutzt, so handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand; nutzt ihn dagegen ein Ehegatte ganz überwiegend zu berufliche Zwecken, fehlt es an der Eigenschaft als Haushaltsgegenstand.

[46] AG Amberg NJW-RR 2009, 2.

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